30.07.2024/EG
Quellen: Bundesregierung, Berlin
Ausgewählte Neuregelungen zum August 2024:
Chancengerechtigkeit an Schulen
Mit dem sogenannten Startchancen-Programm sollen Schulen mit einem hohen Anteil an bildungsbenachteiligten Schülerinnen und Schülern gestärkt werden.
„Das Startchancen-Programm beinhaltet drei zentrale Programmsäulen:
40 Prozent der Fördermittel sollen für eine bessere und damit lernförderlichere Infrastruktur und Ausstattung der Schulen eingesetzt werden.
30 Prozent der Mittel fließen als sogenanntes Chancenbudget in bedarfsgerechte Maßnahmen der Schul- und Unterrichtsentwicklung, beispielsweise zusätzliche, gezielte Lernförderung in den Kernfächern Deutsch und Mathematik.
Weitere 30 Prozent fließen in die Stärkung multiprofessioneller Teams. Damit ist es beispielsweise rechnerisch möglich, allein aus Bundesmitteln jeder Schule in sozial schwieriger Lage eine volle Stelle für schulische Sozialarbeit zuzuweisen.“
Konkret sollen 60 Prozent aller Mittel den Grundschulen zur Verfügung gestellt werden und 40 Prozent die weiterführenden und beruflichen Schulen.
Weiterführende Informationen lesen Sie hier.
Berufliche Ausbildung
Wer trotz umfassender Bemühungen keinen betrieblichen Ausbildungsplatz findet, hat ab 1. August 2024 Anspruch auf eine außerbetriebliche Ausbildung. Arbeitsagenturen können – auf Antrag – Fahrt- und Unterkunftskosten für ein- bis sechswöchige Berufsorientierungspraktika übernehmen. Den Mobilitätszuschuss können Auszubildende erhalten, die umziehen mussten, da ihre Ausbildung weitab von zuhause stattfindet.
Weiterführende Informationen lesen Sie hier.
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Die Grundbedarfssätze steigen um fünf Prozent, die Freibeträge um insgesamt 5,25 Prozent und die Wohnkostenpauschale für auswärtswohnende Studierende und Schülerinnen und Schüler von 360 auf 380 Euro. Hinzu kommen erhöhte Freibeträge und eine einmalige Studienstarthilfe von 1.000 Euro unter bestimmten Bedingungen. Mit dem Flexibilitätssemester gibt es einmalig die Möglichkeit, für ein Semester über die Förderungshöchstdauer hinaus weiter BAföG zu bekommen – ohne Gründe anzugeben.
Die vorgesehenen Änderungen des BAföG sollen zum Beginn des Schuljahres 2024/25 beziehungsweise zum Wintersemester 2024/25 in Kraft treten.
Weiterführende Informationen lesen Sie hier.