29.12.2020/EG
Quelle: Bundesregierung, Berlin
Gesetzliche Neuregelungen ab Januar 2021
Altenpflege und Geburtshilfe
Das ab 01. Januar 2021 wirkende neue Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetzes soll zu 20.000 zusätzliche Stellen in der Altenpflege sowie neue Stellen für Hebammen in Krankenhäusern verhelfen. Weitere Informationen lesen Sie hier ↗bundesregierung.de.
Arbeitsschutz in der Fleischindustrie
Das Arbeitsschutzkontrollgesetz sorgt für sichere Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie. Fleischbetriebe werden nun mehr kontrolliert. Ab 1. Januar 2021 sind Werkverträge und ab 01. April 2021 Zeitarbeit verboten. Weitere Informationen lesen Sie hier ↗bundesregierung.de.
Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01. Januar 2021 um 0,15 Euro auf 9,50 Euro angehoben. In den kommenden Jahren wird er schrittweise weiter erhöht. Weitere Informationen lesen Sie hier ↗bundesregierung.de.
Grundsicherung/Sozialhilfe
Ab 01. Januar 2021 erhalten Menschen die auf staatliche Leistungen wie Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Grundsicherung angewiesen sind, mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende beträgt dann 446 Euro im Monat (+ 14 Euro). Weitere Informationen lesen Sie hier ↗bundesregierung.de.
Wer pandemiebedingt in Not gerät, hat auch im kommenden Jahr Anspruch auf vereinfachten Zugang zur Grundsicherung. Die Regelung wurde bis 31. März 2021 verlängert. Die Bundesregierung will damit insbesondere Kleinunternehmer und Solo-Selbstständige unterstützen, die vorübergehend von erheblichen Einkommenseinbußen betroffen sind. Weitere Informationen lesen Sie hier ↗bundesregierung.de.
Beitragsbemessungsgrenzen (Versicherungspflichtgrenzen)
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt ab dem 01. Januar 2021 auf jährlich 58.050 Euro (monatlich 4.837,50 Euro). Die Versicherungspflichtgrenze liegt dann bei 64.350 Euro jährlich (monatlich 5.362,50 Euro).
Für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt ab dem 01. Januar 2021 eine neue Einkommensgrenze von 7.100 Euro im Monat in den alten und 6.700 Euro in den neuen Bundesländern. In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt diese Einkommensgrenze auf 8.700 Euro in den alten und 8.250 Euro in den neuen Ländern. Weitere Informationen lesen Sie hier ↗bundesregierung.de.
Grundrente
Ab 01. Januar 2021 haben Rentnerinnen und Rentner, die mindestens 33 Jahre in die Rentenkasse eingezahlt, Kinder erzogen oder Angehörige gepflegt haben, einen Anspruch auf eine Grundrente in Höhe von 418 Euro monatlich. Weitere Informationen lesen Sie hier ↗bundesregierung.de.
Solidaritätszuschlag
Für Steuerzahler mit einem zu versteuernden Einkommen von bis zu 61.717 Euro pro Jahr entfällt ab 01. Januar 2021 der Solidaritätszuschlag. Weitere Informationen lesen Sie hier ↗bundesregierung.de.