11.07.2018/EG aus dem Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages, Berlin
Völkerrechtlichen Bewertung der russischen, amerikanischen und israelischen Beteiligung am Syrienkonflikt:
Russland
„Die russische Beteiligung am Syrienkonflikt beruht auf der ausdrücklichen Zustimmung des Assad-Regimes, die völkerrechtlich vertretungsbefugt ist. Insofern verletzt Russland nicht das Gewaltverbot nach Art. 2 Nr. 4 VN-Charta. Unter dem Gesichtspunkt des ‘ius ad bellum‘* ist die russische Beteiligung am Syrienkonflikt daher völkerrechtskonform.“
USA
„Die militärische Präsenz der USA in Syrien im Kampf gegen den ‘IS‘ ist unter dem Blickwinkel des Rechts auf Selbstverteidigung gegen nicht-staatliche Akteure völkerrechtlich umstritten und lässt sich mit abnehmender territorialer Präsenz des ‘IS‘ in Syrien immer weniger begründen.“
Israel
„Die Bewertung der israelischen Angriffe gegen syrische und iranische Stellungen sowie die Hisbollah erweist sich als völkerrechtlich problematisch. Die Faktenlage ist in vielen Fällen nicht hinreichend geklärt. Hinzu kommt, dass die völkerrechtlich vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zum Teil umstritten sind.“
Die komplette Bewertung lesen Sie hier ↗bundestag.de.
*ius ad bellum (lateinisch) – das Recht zum Krieg
Nachtrag am 12.07.2018 zum Thema
Elizabeth Tsurkov, Politologin und Journalistin, beschreibt die aktuelle Lage der syrischen Bevölkerung:
„Gespräche mit Zivilisten in allen von Rebellen besetzten Gebieten Syriens zeigen, dass sie weitgehend als inkompetente und missbräuchliche Herrscher wahrgenommen werden, die es versäumen, Zivilisten mit Grundbedürfnissen, Dienstleistungen und Recht und Ordnung zu versorgen und ihren Machtvorteil zu ihrem persönlichen Vorteil auszunutzen.