17.05.2019/EG
Quelle: Bundesrat, Berlin
Ausgewählte Beschlüsse der Länderkammer vom 17. Mai 2019:
TOP1 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
Begrenzung der Steuerbefreiungen auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt und zum Selbstverbrauch entnommen bzw. an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage geleistet wird.
TOP2 Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
„Das Gesetz zielt darauf, EU-Bürgern und Angehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums einen verbesserten Zugang zu deutschen digitalen Verwaltungsleistungen (E-Government-Dienstleistungen) zu ermöglichen. Hintergrund ist, dass die Behörden Deutschlands nach dem Onlinezugangsgesetz verpflichtet sind, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsdienstleistungen digital und medienbruchfrei über einen Portalverbund anzubieten.“
Der Bundestagsbeschluss sieht vor, dass das Gesetz zu großen Teilen am 1. November 2019 in Kraft tritt. Dies ist aus Sicht der Länder allerdings zu kurzfristig, um die technische und rechtliche Umsetzung zu gewährleisten. Die Bundesregierung hat daher im Plenum am 17. Mai 2019 zugesagt, das Inkrafttreten um ein Jahr zu verschieben. Dies soll über ein späteres Gesetzgebungsverfahren sichergestellt werden.
TOP3 Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
„In dem ILO-Übereinkommen Nr. 29 verpflichten sich die Mitgliedstaaten dazu, Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen möglichst bald zu beseitigen. Das Übereinkommen definiert Zwangsarbeit als „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.“ Nicht darunter fallen jedoch der Militärdienst, übliche Bürgerpflichten, Arbeit im Strafvollzug, notwendige Arbeit in Fällen höherer Gewalt, wie Umweltkatastrophen etc. und Arbeiten bzw. Dienstleistungen, die dem unmittelbaren Wohl der Gemeinschaft dienen.“ (mehr …)