Medium für die zweite Meinung

  • Strompreisabgaben und -entwicklung

    20.05.2019/EG
    Quelle: Deutscher Bundestag, Berlin

    Anteil der von Bundesregierungen veranlassten „staatlichen Preisbestandteile“ beträgt rund 54 Prozent / 2017 wurden 343.865 Stromsperren durchgeführt

    Der prozentuale Anteil für sogenannte „staatlich veranlasste Preisbestandteile“ beträgt bei den Stromkosten rund 54 Prozent des durchschnittlichen Elektrizitätspreises für Haushaltskunden. Darin enthalten sind eine Konzessionsabgabe (5,4 Prozent), eine Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (22,7 Prozent), eine Stromsteuer (6,9 Prozent), eine Umsatzsteuer (16 Prozent), eine Umlage nach Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (1,2 Prozent), eine Umlage nach § 19 Stromnetzentgeltverordnung (1,2 Prozent), eine Offshore-Haftungsumlage (0,1 Prozent) sowie eine Umlage für abschaltbare Lasten (<0,1 Prozent).
    Nach Angaben der Bundesregierung stieg der Strompreis zwischen 2008 und 2018 um 39,7 Prozent von 21,39 Cent pro Kilowattstunde auf 29,88 Cent pro Kilowattstunde. bundestag.de

    Zum Thema

    Kostenanstieg bei Netzentgelten

    Das Netzentgelt bildet mit durchschnittlich 25 Prozent inzwischen den größten Kostenbestandteil am Strompreis für private Verbraucher – noch vor der Erneuerbaren-Energien-Umlage (EEG-Umlage). Private Verbraucher bezahlen bereits heute schätzungsweise 600 bis 900 Millionen Euro zu viel Netzkosten im Jahr. vzbv.de

    RUB/RWI-Studie: Subventionen für stromintensive Unternehmen beim Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) beeinflussen Zahlungsbereitschaft von privaten Haushalten

    „Ein großer Teil der Haushalte wäre bereit, den Ausbau der erneuerbaren Energien mit höheren Strompreisen zu finanzieren, wenn die Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen entfallen würden.

    Die aus Wettbewerbsgründen etablierte Ausnahmeregelung für energieintensive Unternehmen bei der EEG-Umlage sollte daher künftig aus Steuermitteln finanziert werden und nicht dadurch, dass die übrigen Stromverbraucher mehr zu bezahlen haben, meinen die Forscher.“ ↗rub.de

  • Finanzierung politischer Parteien

    20.05.2019/EG
    Quelle: Deutscher Bundestag, Berlin

    Obergrenze für die „staatliche Teilfinanzierung“ (Wahlkampfkosten) politischer Parteien für das Jahr 2019 beträgt 193.610.000 Euro

    Für das Jahr 2018 betrug die absolute Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung 190 Millionen Euro. Bei einer Erhöhung um 1,9 Prozent beträgt die absolute Obergrenze für das Jahr 2019, abgerundet auf volle Eurobeträge, somit 193.610.000 Euro. Die gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 PartG auch für die wählerstimmenbezogenen Förderbeträge (zuletzt: 1,02 Euro für die ersten vier Millionen Wählerstimmen; 0,84 Euro für weitere Wählerstimmen) vorgesehene Anhebung um denselben Prozentsatz führt für das Anspruchsjahr 2019 zu einer Anhebung auf 1,03 Euro für die ersten vier Millionen Wählerstimmen und 0,85 Euro für weitere Wählerstimmen. bundestag.de

    Zum Thema

    Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
    § 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

    „(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.“ gesetzte-im-internet.de

    Beispiele privilegierter Finanzierungsformen von Parteien:

    • die staatliche Teilfinanzierung (Erstattung der Wahlkampfkosten)
    • steuerliche Begünstigungen von ‘Kleinspenden‘
    • steuerliche Begünstigung von Mitgliedsbeiträgen
    • steuerliche Begünstigung von Mandatsträgerabgaben
    • öffentliche Mittel für die Arbeit von Parlamentsfraktionen
    • staatliche Unterstützung parteinaher Stiftungen
    • kostenlose Sendezeiten für Wahlwerbung (inkl. Gesprächsrunden und Interviews)
    • kostenlose Bereitstellung von Werbeflächen (inkl. Presseberichte und -fotos)
    • Entscheidung über die (eigenen) Diäten sowie andere Ämter und hohe Posten in der Justiz und Verwaltung („Gesetzgeber in eigener Sache“)

  • 977. Sitzung des Bundesrates

    17.05.2019/EG
    Quelle: Bundesrat, Berlin

    Ausgewählte Beschlüsse der Länderkammer vom 17. Mai 2019:

    TOP1 Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
    Begrenzung der Steuerbefreiungen auf Strom, der aus erneuerbaren Energieträgern oder mittels umweltfreundlicher Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt und zum Selbstverbrauch entnommen bzw. an Letztverbraucher im räumlichen Zusammenhang zur Stromerzeugungsanlage geleistet wird.

    TOP2 Gesetz zur Einführung einer Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung des Personalausweisgesetzes und weiterer Vorschriften
    „Das Gesetz zielt darauf, EU-Bürgern und Angehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Wirtschaftsraums einen verbesserten Zugang zu deutschen digitalen Verwaltungsleistungen (E-Government-Dienstleistungen) zu ermöglichen. Hintergrund ist, dass die Behörden Deutschlands nach dem Onlinezugangsgesetz verpflichtet sind, bis Ende 2022 ihre Verwaltungsdienstleistungen digital und medienbruchfrei über einen Portalverbund anzubieten.“
    Der Bundestagsbeschluss sieht vor, dass das Gesetz zu großen Teilen am 1. November 2019 in Kraft tritt. Dies ist aus Sicht der Länder allerdings zu kurzfristig, um die technische und rechtliche Umsetzung zu gewährleisten. Die Bundesregierung hat daher im Plenum am 17. Mai 2019 zugesagt, das Inkrafttreten um ein Jahr zu verschieben. Dies soll über ein späteres Gesetzgebungsverfahren sichergestellt werden.

    TOP3 Gesetz zu dem Protokoll vom 11. Juni 2014 zum Übereinkommen Nr. 29 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) vom 28. Juni 1930 über Zwangs- oder Pflichtarbeit
    „In dem ILO-Übereinkommen Nr. 29 verpflichten sich die Mitgliedstaaten dazu, Zwangs- oder Pflichtarbeit in allen ihren Formen möglichst bald zu beseitigen. Das Übereinkommen definiert Zwangsarbeit als „jede Art von Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung irgendeiner Strafe verlangt wird und für die sie sich nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.“ Nicht darunter fallen jedoch der Militärdienst, übliche Bürgerpflichten, Arbeit im Strafvollzug, notwendige Arbeit in Fällen höherer Gewalt, wie Umweltkatastrophen etc. und Arbeiten bzw. Dienstleistungen, die dem unmittelbaren Wohl der Gemeinschaft dienen.“ (mehr …)

  • Buchtipp: Die Weltbeherrscher

    17.05.2019/EG

    Armin Wertz: Die Weltbeherrscher
    Militärische und geheimdienstliche Operationen der USA im Ausland

    Sachbuch (USA)

    Seit ihrer Unabhängigkeit 1776 führten die Vereinigten Staaten zahlreiche Kriege – wobei sie nur fünfmal offiziell den Krieg erklärten. Hunderte Male dagegen intervenierten US-Truppen oder amerikanische Geheimdienste ohne offizielles Mandat oder eine Kriegserklärung zum „Schutz amerikanischer Interessen und Bürger“ im Ausland. Über zahlreiche Operationen, wie die Ermordung unliebsamer Politiker, die Verminung ausländischer Häfen oder die jahrelange Bombardierung von Staaten, wie etwa Laos wurde Geheimhaltung bewahrt. Diese Lücken füllt und enthüllt die Chronik von Armin Wertz und listet auch die kleineren, unbekannteren Interventionen der USA in aller Welt auf, die gerne übersehen werden. Die jetzt aktualisierte Neuauflage ist ein unverzichtbares Nachschlagewerk für alle, die sich mit der Außenpolitik der Vereinigten Staaten befassen. (mehr …)

  • Prekäre Arbeitswelt: Digitale Wanderarbeiter trainieren Algorithmen

    16.05.2019/EG
    Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf

    Florian Alexander Schmidt, Kommunikationswissenschaftler der Hochschule für Technik und Wirtschaft (HTW) Dresden, erforschte die Arbeitswelt digitaler Wanderarbeiter am Beispiel Online-Arbeit beim Trainieren autonomer Fahrzeuge

    „Seit 2017 gibt es einen starken Anstieg in der Nachfrage nach hochpräzisen Trainingsdaten für die KI-Modelle der Automobilindustrie. Ohne große Mengen dieser Daten ist das ehrgeizige Ziel des autonomen Fahrens nicht zu erreichen. Damit aus selbstlernenden Algorithmen selbstlenkende Fahrzeuge werden können, braucht es allerdings zunächst viel Handarbeit, die von Crowds auf der ganzen Welt geleistet wird. Sie bringen den lernenden Maschinen das Hören, das Sehen und das umsichtige Fahren bei.
    (…)
    Ein wesentlicher Faktor für die schlechte Bezahlung, die bei ein bis zwei Euro die Stunde für qualifizierte Vollzeitarbeitskräfte liegt, ist der Umstand, dass es sich um einen extrem volatilen globalen Arbeitsmarkt handelt, bei dem der Wert der Arbeit permanent aus zwei Richtungen bedroht ist: durch das ständige Wettrennen mit der Automatisierung und dadurch, dass die Arbeit dynamisch zu jenen Menschen auf der Welt fließt, welche die niedrigsten Löhne zu akzeptieren bereit sind – sei es, weil es sich um Hobbyisten handelt oder weil ihre wirtschaftliche Not besonders groß ist.
    Zum Zeitpunkt der Recherche kam Venezuela hier eine Schlüsselrolle zu – einem Land mit gut ausgebildeter und gut vernetzter, jedoch von Hyper-inflation völlig ausgezehrter Bevölkerung. Für viele Menschen aus Venezuela ist Crowdarbeit zur Devisen bringenden Lebensader geworden. Sie selbst sind heute Teil eines Heers von digitalen Wanderarbeiterinnen, die wie Erntehelfer zwischen den neuen Plattformen hin und her ziehen.“ ↗boeckler.de

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