12.09.2018/EG aus den Wissenschaftlichen Diensten (WD) des Deutschen Bundestages, Berlin
WD: Beteiligung der Bundeswehr an möglichen Militärschlägen der Alliierten gegen Syrien wäre völkerrechtswidrig
Der Bundestag darf nur Auslandseinsätze mandatieren, die auf einer tragfähigen verfassungs- und völkerrechtlichen Grundlage beruhen.
„Mit der am 17. Juli 2018 in Kraft getretenen Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH) in Bezug auf das völkerrechtliche Aggressionsverbrechen (crime of aggression) gewinnt auch die Frage einer Mandatierung von völkerrechtlich umstrittenen Auslandseinsätzen der Bundeswehr völkerstrafrechtliche Relevanz. Artikel 8 des Römischen Statuts – weitgehend deckungsgleich abgebildet durch § 13 des deutschen Völkerstrafgesetzbuches (VStGB) – definiert das Verbrechen der Aggression als „Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt.“ Aufgeführt werden dabei Szenarien, die als „Angriffshandlungen“ angesehen werden können – von der Invasion (mit Bodentruppen) über die Bombardierung bis zur Blockade von Häfen.
Strafbar machen kann sich nach § 13 Abs. 4 VStGB eine Person, „die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken“ – mithin auch Abgeordnete eines Parlaments, das den Auslandseinsatz der Streitkräfte zu mandatieren hat.“ ↗bundestag.de