Steuerhinterziehung: Eine von Verfolgung vernachlässigte Straftat?

16.09.2019/EG
Quelle: Fraktion Grüne/EFA im Europäischen Parlament, Brüssel

Studie von Christoph Trautvetter, Autor, über unversteuerte Auslandsvermögen ermöglicht Einblicke in (regierungs-)politische Versäumnisse bzw. Unterlassungen

„Berücksichtigt man die in den vergangenen Jahren durch Selbstanzeigen aufgedeckten 90 bis 180 Milliarden Euro, ergibt die Zusammenschau der bestehenden Schätzungen selbst unter vorsichtigen Annahmen noch immer eine Spannbreite von mindestens 125 bis 200 Milliarden Euro an unversteuertem Auslandsvermögen. Dadurch entgehen Deutschland, konservativ geschätzt, jährlich Steuereinnahmen von 5 bis 15 Milliarden Euro.“ sven-giegold.de

Zum Thema

Studie zur Steuervermeidung von Unternehmen in Deutschland: „Unternehmensteuern in Deutschland – Rechtliche Grauzonen und zivilgesellschaftliche Alternativen“ otto-brenner-stiftung.de

Nach den dem Bundesministerium der Finanzen aktuell vorliegenden Daten waren im Jahr 2017 in den 196.080 Betriebsprüfungen der Länder bundesweit 13.651 Prüfer tätig. Durch ihre Tätigkeit wurde ein Mehrergebnis von 17.457.576.750 Euro erzielt. Somit wurde im bundesweiten rechnerischen Durchschnitt von jedem Betriebsprüfer ein Mehrergebnis von 1,279 Millionen Euro erbracht. bundestag.de

Thomas Eigenthaler, Bundesvorsitzende der Deutschen Steuer-Gewerkschaft: „Also wenn man bedenkt, dass jeder Betriebsprüfer 1,5 Millionen Euro pro Jahr an Mehrsteuern einhebt und vielleicht mit Altersversorgung und Büro nur 70.000 kostet, wundere ich mich jeden Tag, warum hier nicht mehr gemacht wird, und manchmal denke ich, dass hier auch schützende Hände da sind, insbesondere im unternehmerischen Bereich.“ deutschlandfunk.de

Abgabenordnung (AO)

§ 3 Steuern, steuerliche Nebenleistungen
(1) Steuern sind Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft; die Erzielung von Einnahmen kann Nebenzweck sein.

§ 370 Steuerhinterziehung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. den Finanzbehörden oder anderen Behörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,
2. die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt oder
3. pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt
und dadurch Steuern verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3). (…).