Neuregelungen ab April 2019

31.03.2018/EG
Quelle: Bundesregierung, Berlin

Schwangere in Konfliktlagen gelangen einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch / Krankenhäuser, in denen Organe entnommen werden, werden besser dafür ausgestattet / Transplantationsbeauftragte bekommen mehr Zeit für ihre Aufgaben und werden besser vergütet / Energieausweise für ältere Gebäude verlieren ihre Gültigkeit

Organspende

Krankenhäuser, in denen Organe entnommen werden, werden besser dafür ausgestattet. Gleichzeitig bekommen Transplantationsbeauftragte mehr Zeit für ihre Aufgaben und sollen auf den Intensivstationen regelmäßig hinzugezogen werden, wenn Patientinnen und Patienten nach ärztlicher Beurteilung als Organspender in Betracht kommen. Darüber hinaus wird der gesamte Prozess der Organentnahme besser vergütet. Das entsprechende Gesetz tritt zum 1. April 2019 in Kraft. bundesregierung.de

Informationen über Schwangerschaftsabbruch

Schwangere in Konfliktlagen gelangen künftig einfacher an Informationen über einen Schwangerschaftsabbruch. Qualitätsgesicherte Informationen werden nun auch von staatlichen oder staatlich beauftragten Stellen zur Verfügung gestellt. Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, werden künftig auf einer zentralen Liste der Bundesärztekammer aufgeführt. Diese Liste soll monatlich aktualisiert werden und ist für betroffene Frauen öffentlich im Internet einsehbar. Veröffentlicht wird die Liste von der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung. Ärzte und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, dürfen jetzt auch darüber informieren. Eine entsprechende Änderung des Paragrafen 219a tritt im April in Kraft. bundesregierung.de

Energieausweis

Seit Anfang des Jahres verlieren Energieausweise, die seit 2009 für Häuser Baujahr 1966 und später ausgestellt worden sind, nach und nach ihre Gültigkeit. Wer in naher Zukunft sein Haus verkaufen, vermieten oder verpachten will, sollte sich einen neuen Energieausweis in Form eines „Bedarfsausweises“ ausstellen lassen. Dieser ist – wie schon der alte Energieausweis – für zehn Jahre gültig. dena.de

Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen

Beschäftigte von Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen bekommen mehr Geld: Ab dem 1. April 2019 beträgt der Mindestlohn bundesweit 15,72 Euro beziehungsweise 15,79 Euro brutto je Zeitstunde – je nach Qualifikation des Arbeitnehmers. Bis zum Jahr 2022 steigt das Mindestentgelt dann schrittweise auf 17,18 Euro beziehungsweise 17,70 Euro brutto je Zeitstunde. Diese Regelung gilt auch für Auftragnehmer des Bundes, die Ausbildungs- und Weiterbildungsdienstleistungen anbieten. bmas.de