Gericht der EU/Glyphosat: Toxizität und krebserregende Wirkung müssen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden

07.03.2019/EG
Quelle: Gericht der Europäischen Union, Luxemburg

Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) verweigerte den Zugang u. a. mit der Begründung „Die Verbreitung dieser Informationen könne ernsthaft die geschäftlichen und finanziellen Interessen der Unternehmen beeinträchtigen, die die Studienberichte vorgelegt hätten“

Mit seinen Urteilen von heute weist das Gericht zunächst auf die Vermutung hin, nach der gilt, dass an der Verbreitung von Informationen, die „Emissionen in die Umwelt betreffen“, mit Ausnahme der Untersuchungen betreffenden Informationen, ein öffentliches Interesse besteht, welches das Interesse am Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person überwiegt, so dass der Schutz dieser geschäftlichen Interessen der Verbreitung der betreffenden Informationen nicht entgegengehalten werden kann. Das bedeutet, dass ein mit einem Antrag auf Zugang zu einem Dokument befasstes Unionsorgan seine Ablehnung der Offenlegung des Dokuments nicht mit der Ausnahme zum Schutz der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person rechtfertigen kann, wenn die in diesem Dokument enthaltenen Informationen solche sind, die „Emissionen in die Umwelt betreffen“. curia.europa.eu