Finanzierung politischer Parteien

20.05.2019/EG
Quelle: Deutscher Bundestag, Berlin

Obergrenze für die „staatliche Teilfinanzierung“ (Wahlkampfkosten) politischer Parteien für das Jahr 2019 beträgt 193.610.000 Euro

Für das Jahr 2018 betrug die absolute Obergrenze für die staatliche Parteienfinanzierung 190 Millionen Euro. Bei einer Erhöhung um 1,9 Prozent beträgt die absolute Obergrenze für das Jahr 2019, abgerundet auf volle Eurobeträge, somit 193.610.000 Euro. Die gemäß § 18 Absatz 3 Satz 3 PartG auch für die wählerstimmenbezogenen Förderbeträge (zuletzt: 1,02 Euro für die ersten vier Millionen Wählerstimmen; 0,84 Euro für weitere Wählerstimmen) vorgesehene Anhebung um denselben Prozentsatz führt für das Anspruchsjahr 2019 zu einer Anhebung auf 1,03 Euro für die ersten vier Millionen Wählerstimmen und 0,85 Euro für weitere Wählerstimmen. bundestag.de

Zum Thema

Gesetz über die politischen Parteien (Parteiengesetz)
§ 18 Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung

„(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.“ gesetzte-im-internet.de

Beispiele privilegierter Finanzierungsformen von Parteien:

  • die staatliche Teilfinanzierung (Erstattung der Wahlkampfkosten)
  • steuerliche Begünstigungen von ‘Kleinspenden‘
  • steuerliche Begünstigung von Mitgliedsbeiträgen
  • steuerliche Begünstigung von Mandatsträgerabgaben
  • öffentliche Mittel für die Arbeit von Parlamentsfraktionen
  • staatliche Unterstützung parteinaher Stiftungen
  • kostenlose Sendezeiten für Wahlwerbung (inkl. Gesprächsrunden und Interviews)
  • kostenlose Bereitstellung von Werbeflächen (inkl. Presseberichte und -fotos)
  • Entscheidung über die (eigenen) Diäten sowie andere Ämter und hohe Posten in der Justiz und Verwaltung („Gesetzgeber in eigener Sache“)