Arbeit auf Abruf mit neuen Regeln und alten Problemen

21.02.2019/EG
Quelle: Blog MIESE JOBS, Essen

Markus Krüsemann, Soziologe und Mitarbeiter am Institut für Regionalforschung in Göttingen, über die Lücken im neuen Teilzeit- und Befristungsgesetz / Zahl der betroffenen Erwerbstätigen in Deutschland: 1,8 bis 2,8 Millionen Menschen

„In Deutschland ist die Arbeit auf Abruf seit 1985 erlaubt und zunächst im Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG), seit 2001 dann in § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (hier: TzBfG in der Fassung bis 31.12.2018) rechtlich geregelt worden.
(…).
Die grundsätzlichen Probleme, die Arbeit auf Abruf für die Beschäftigten mit sich bringt, werden durch die engere Regelsetzung erst gar nicht angetastet. Einkommensunsicherheit und unzureichende Planbarkeit des Alltags bleiben auch in Zukunft stete Begleiter, und für die überdurchschnittlich ausgeprägte Arbeits- und Lebensunzufriedenheit sowie für das Problem der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die Abrufarbeit mit ihren hohen und sehr spezifischen Arbeitsbelastungen hervorruft, bietet sie ebenfalls keine Lösung.“ miese-jobs.de