EU/Globalisierung: Unternehmen genießen Gestaltungsfreiheit auf Kosten nationaler Arbeitnehmerrechte

24.01.2018/EG

Martin Höpner, Politikwissenschaftler, über den Eingriff des EuGH in das Kräfteverhältnis zwischen Kapital und Arbeit

„Schon länger hatte der EuGH die in den Artikeln 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegte Niederlassungsfreiheit weit ausgelegt. Sie schützt demnach die Möglichkeit, ein in Deutschland tätiges Unternehmen mit einer ausländischen, in anderen EU-Ländern legalen Rechtsform zu gründen, etwa als britische „Limited“. Eine deutsche Kapitalgesellschaft müsste einen mitbestimmten Aufsichtsrat einsetzen, würde sie über die mitbestimmungsrelevanten Schwellen von 500 (Drittelbeteiligung im Aufsichtsrat) oder 2.000 Inlandsbeschäftigten (paritätische Beteiligung) hinauswachsen. Nicht so die Limited oder eine andere ausländische und mitbestimmungsfreie Rechtsform. (…)

Über diesen Status quo geht der EuGH nunmehr noch hinaus. Bei Polbud ging es nämlich um die so genannte isolierte Satzungssitzherausverlegung, oder anders ausgedrückt: um den nachträglichen, ausschließlichen Rechtsformenwechsel. (…) Auch wenn die Sitzverlegung keinen anderen Zweck verfolgt, als, wie der EuGH in Randnummer 40 explizit herausstellt, „in den Genuss günstigerer Rechtsvorschriften zu kommen“ (=Regime-Shopping), fällt sie in den Schutzbereich der europäischen Niederlassungsfreiheit. (…)

Die Gefahr für die Beteiligungsrechte der Beschäftigten ist offensichtlich: Unternehmen können sich aus mitbestimmten Rechtsformen nunmehr unter dem Schutz des Europarechts friktionsfrei „hinausverlagern“. (…) Das Hauptproblem besteht aber in dem unverantwortlichen Eingriff in das Kräfteverhältnis zwischen Kapital und Arbeit, den der EuGH hier vorgenommen hat.“ verfassungsblog.de

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