Schlagwort: Recht

  • Corona-Pandemie: Bundesweite Anpassungen

    23.03.2021/EG
    Quelle: Bundesregierung, Berlin

    Beschluss der Bundeskanzlerin und den Regierungschefs der Länder:

    1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig, sofern dieser Beschluss keine abweichenden Festlegungen trifft. Die Länder werden ihre Landesverordnungen mit Wirkung ab 29. März 2021 entsprechend anpassen und bis zum 18. April 2021 verlängern.
    2. Angesichts der exponentiell steigenden Infektionsdynamik muss die im letzten Beschluss vereinbarte Notbremse für alle inzidenzabhängigen Öffnungsschritte („Steigt die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner an drei aufeinander folgenden Tagen in dem Land oder der Region auf über 100, treten ab dem zweiten darauffolgenden Werktag die Regeln, die bis zum 7. März gegolten haben, wieder in Kraft (Notbremse).“) konsequent umgesetzt werden.
      Für die vereinbarten Öffnungsschritte wurde als Voraussetzung vereinbart, dass in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende 7-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern erreicht wird. Zusätzliche Öffnungen bei exponentiellem Wachstum der Neuinfektionszahlen scheiden also auch unterhalb dieser Inzidenzschwelle aus.
    3. Angesichts des deutlich exponentiellen Wachstums muss darüber hinaus durch zusätzliche Maßnahmen dafür Sorge getragen werden, dass die Neuinfektionszahlen wieder verlässlich sinken. Deshalb werden in Landkreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz von über 100 weitergehende Schritte umgesetzt. Dies kann insbesondere sein:
      a. Tragepflicht medizinischer Masken von Mitfahrern auch im privaten PKW, soweit diese nicht dem Hausstand des Fahrers angehören;
      b. weitergehende Verpflichtungen, in Bereichen, in denen die Einhaltung von Abstandsregeln und konsequente Maskentragung erschwert sind, tagesaktuelle Schnelltests zur Voraussetzung zu machen.
      c. Ausgangsbeschränkungen;
      d. verschärfte Kontaktbeschränkungen.
    4. Angesichts der ernsten Infektionsdynamik wollen Bund und Länder die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der 3. Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen der 1. April (Gründonnerstag) und der 3. April (Samstag) 2021 zusätzlich einmalig als Ruhetage definiert werden und mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen sowie einem Ansammlungsverbot vom 1. bis 5. April verbunden werden („Erweiterte Ruhezeitzu Ostern“). Es gilt damit an fünfzusammenhängenden Tagen das Prinzip #WirBleibenZuHause. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt. Soweit Außengastronomie geöffnet ist, wird diese während der fünf Tage geschlossen. Ausschließlich der Lebensmitteleinzelhandel im engen Sinne wird am Samstag geöffnet. Der Bund wird dazu einen Vorschlag zur rechtlichen Umsetzung einschließlich der Begründung vorlegen. Bund und Länder werden auf die Religionsgemeinschaften zugehen, mit der Bitte, religiöse Versammlungen in dieser Zeit nur virtuell durchzuführen. Soweit in den kommenden Tagen die Kriterien für einen Öffnungsschritt nach dem MPK-Beschluss vom 3. März 2021 erfüllt werden, erfolgt dessen Umsetzung ab dem6. April2021.Impf-und Testzentren bleiben geöffnet. Bürgerinnen und Bürger werden ermutigt, die kostenlosen Testangebote zu nutzen.
    5. Nach Ostern wird umfangreiches Testen für die Bekämpfung der Pandemie noch mehr eine entscheidenden Rolle spielen. Seit dem 8. März 2021 übernimmt der Bund die Kosten für mindestens einen kostenlosen Schnelltest pro Woche (Bürgertest). Es ist den Ländern und Kommunen seitdem sehr schnell gelungen, flächendeckend und in Kooperation mit vielen unterschiedlichen Partnern vor Ort (u.a. kommunale Testzentren, Ärzte, Apotheker, Einzelhändler, Hilfsorganisationen, uvm.) eine entsprechende Infrastruktur für dieses Testangebot aufzubauen. Die eingesetzte Taskforce Testlogistik hat sichergestellt, dass alle Länder für die Monate März und April durch bereits getätigte und noch laufende Beschaffungen ausreichend mit Schnell- und Selbsttests versorgt sind.
      Die Taskforce Testlogistik wird weiterhin mit den Herstellern dafür Sorge tragen, dass auch nach Ostern ausreichend Schnelltests zur Umsetzung der Teststrategie zur Verfügung stehen.
      Das Robert-Koch-Institut wird gebeten, bis zur nächsten Konferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder einen Bericht darüber vorzulegen, ob bzw. ab welchem Zeitpunkt geimpfte Personen mit so hinreichender Sicherheit nicht infektiös sind, dass eine Einbeziehung in Testkonzepte möglicherweise obsolet wird.
      In den Ländern werden derzeit mit der steigenden Verfügbarkeit von Schnell- und Selbsttests flächendeckende Tests in Schulen und Kitas eingeführt. Mit der bevorzugten Impfung von Kitabeschäftigten sowie Grund- und Förderschullehrkräften wird ein wichtiger zusätzlicher Baustein bei den Schutzmaßnahmen erreicht. Die Testungen von Beschäftigten im Bildungsbereich und von Schülerinnen und Schülern werden weiter ausgebaut, es werden baldmöglichst zwei Testungen pro Woche angestrebt. Auch im Kitabereich werden die Beschäftigten baldmöglichst zweimal pro Woche in entsprechenden Verfahren getestet. Durch diese Maßnahme wird zum einen ein besserer Infektionsschutz in Schulen und Kitas erreicht, zum anderen auch das Erkennen und die Unterbrechung von Infektionsketten in der Gesamtbevölkerung unterstützt.
    6. Im Rahmen von zeitlich befristeten Modellprojekten können die Länder in einigen ausgewählten Regionen, mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens öffnen, um die Umsetzbarkeit von Öffnungsschritten unter Nutzung eines konsequenten Testregimes zu untersuchen. Zentrale Bedingungen dabei sind lückenlose negative Testergebnisse als Zugangskriterium, IT-gestützte Prozesse zur Kontaktverfolgung und ggf. auch zum Testnachweis, räumliche Abgrenzbarkeit auf der kommunalen Ebene, eine enge Rückkopplung an den Öffentlichen Gesundheitsdienst und klare Abbruchkriterien im Misserfolgsfalle.
    7. Für einen umfassenden Infektionsschutz ist es gerade in der aktuellen Phase der Pandemie wichtig, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag zur Bekämpfung der Pandemie durch die Ermöglichung des Arbeitens von zu Hause die epidemiologisch relevanten Kontakte am Arbeitsplatz und auf dem Weg zu Arbeit reduzieren und, wo dies nicht möglich ist, ihren in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen. Dem dient die Selbstverpflichtung der Wirtschaftsverbände zu den Testangeboten für die Mitarbeiter sowie die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. Angesichts der steigenden Infektionszahlen ist eine zügige Umsetzung der Testangebote in allen Unternehmen in Deutschland notwendig. Die Tests sollen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, so sie nicht im Homeoffice arbeiten, mindestens einmal und bei entsprechender Verfügbarkeit zwei Mal pro Woche angeboten und auch bescheinigt werden.Anfang April werden die Wirtschaftsverbände einen ersten Umsetzungsbericht vorlegen, wie viele Unternehmen sich beteiligen. Auf dieser Grundlage und auf der Grundlage eines eigenen Monitorings wird die Bundesregierung bewerten, obregulatorischer Handlungsbedarf inder Arbeitsschutzverordnung besteht.
    8. Für die Unternehmen, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und über eine sehr lange Zeit von Schließungen betroffen sind, wird die Bundesregierung ein ergänzendes Hilfsinstrument im Rahmen der europarechtlichen Vorgaben entwickeln.
    9. Bund und Länder appellieren weiterhin eindringlich an alle Bürgerinnen und Bürger, auf nicht zwingend notwendige Reisen im Inland und auch ins Ausland zu verzichten –auch hinsichtlich der bevorstehenden Ostertage. Sie weisen nachdrücklich darauf hin, dass bei Einreisen aus ausländischen Risikogebieten die Pflicht zur Eintragung in die digitale Einreiseanmeldung verpflichtend ist, und dass eine Quarantänepflicht für einen Zeitraum von 10 Tagen nach Rückkehr besteht. Eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist nur durch einen negativen Test möglich, der frühestens am 5 Tag nach der Einreise abgenommen wurde. Dies gilt aufgrund der jetzt vielfach beschriebenen längeren Ansteckungsdauer durch Virusvarianten seitdem 8. März ausdrücklich nicht bei Rückreisen aus Virusvariantengebieten. Hier ist strikt eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Darüber hinaus ist bei der Rückreise aus Virusvariantengebieten mit eingeschränkten Beförderungsmöglichkeiten zu rechnen. Das Auftreten von verschiedenen Covid-19-Varianten und deren weltweite Verbreitung habengezeigt, dass der grenzüberschreitende Reiseverkehr auch weiterhin auf das absolut erforderliche Mindestmaß begrenzt werden muss. Da insbesondere bei beliebten Urlaubszielen damit zu rechnen ist, dass Urlauber aus zahlreichen Ländern zusammentreffen und sich Covid-19 Varianten leicht verbreiten können, erwarten Bund und Länder von allen Fluglinien konsequente Tests von Crews und Passagieren vor dem Rückflug und keine weitere Ausweitung der Flüge während der Osterferien. Die Bundesregierung wird eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes vorlegen, wonach angesichts der weltweiten Pandemie eine generelle Testpflicht vor Abflug zur Einreisevoraussetzung bei Flügen nach Deutschland vorgesehen wird.
    10. Die wirtschaftliche Situation der Krankenhäuser wird durch die Ausgleichszahlungen des Bundes nachhaltig stabilisiert. Die Bundesregierung leistet mit dem vorgesehenen coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021, der Ausweitung der anspruchsberechtigten Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen durch Absenkung des 7-Tage-Inzidenzwertes sowie der Verlängerung der reduzierten Zahlungsfrist für Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen einen bedeutenden Beitrag zur wirtschaftlichen Absicherung der Krankenhäuser in der Pandemie. Zudem sollen Krankenhäuser mit coronabedingten Liquiditätsproblemen, die trotz eines Belegungsrückgangs im Jahr 2021 keine Ausgleichszahlungen erhalten haben, im Vorgriff auf den nach Ablauf des Kalenderjahres durchzuführenden coronabedingten Erlösausgleich für das Jahr 2021 zeitnah unterstützt werden können. Die Umsetzung dieser Regelung erfolgt im Rahmen des aktuell laufenden Rechtsverordnungsverfahrens.
    11. In Umsetzung der Impfstrategie wurden vorrangig Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie Einrichtungen der Eingliederungshilfe und dort Beschäftigte geimpft, dies ist ein wichtiger Beitrag zur Reduzierung schwerer und tödlicher Verläufe und zeigt bereits Erfolge. Mit diesem Erfolg ist die Erwartung nach einer Normalisierung der seit langem angespannten Situation für alle Beteiligten verbunden. Dieser Erwartung steht bis zu einer entsprechenden wissenschaftlichen Klärung und Empfehlung durch das Robert-Koch-Institut weiterhin die Unsicherheit gegenüber, inwieweit die Impfung eine potenzielle Infektiosität Geimpfter ausschließt. Deshalb haben die Bundeskanzlerin und die Regierunschefinnen und -chefs der Länder die Gesundheitsministerkonferenz gebeten, hierzu Empfehlungen vorzulegen. Danach ist es erforderlich, Hygiene- und Testkonzepte weiterhin konsequent umzusetzen. Zwei Wochen nach der Zweitimpfung können die Besuchsmöglichkeiten in Einrichtungen ohne Ausbruchsgeschehen wieder erweitert werden und wohnbereichsübergreifende Gruppenangebote wieder durchgeführt werden. Eine Differenzierung zwischen geimpften und ungeimpften Bewohnerinnen und Bewohner erfolgt danach bei den Maßnahmen nicht. Die Einrichtungen sind gehalten, ungeimpften, zum Beispiel neuen Bewohnern zügig zu einem Impfangebot zu verhelfen. Das Unterstützungsangebot des Bundes beim Testen, auch durch die Bundeswehr, wird vor diesem Hintergrund weiterhin aufrechterhalten.
    12. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 12. April 2021 erneut beraten.
  • Corona-Pandemie: Leben im ‘Abwägungskorsett‘

    16.03.2021/EG
    Quelle: Verfassungsblog, Berlin

    Dietrich Murswiek, emeritierter Professor am Institut für Öffentliches Recht an der Universität Freiburg im Breisgau, über „Defizite und Fehlgewichtungen in der Lockdown-Judikatur“

    „Leben, Gesundheit, ökonomische, psychische, ideelle Folgen sind inkommensurable Größen. Es ist nicht möglich, die richtige Abwägungsentscheidung mit den Computer auszurechnen. Aber eine Abwägung ist defizitär und deshalb juristisch falsch, wenn sie wesentliche relevante Abwägungsgrößen völlig außer Acht lässt.
    Wenn es nicht möglich ist, die Vor- und Nachteile der Corona-Maßnahmen zu quantifizieren, ergibt sich daraus ein erheblicher Wertungsspielraum der zuständigen Staatsorgane, hier vor allem der exekutivischen Verordnungsgeber. Aber dieser Spielraum ist nicht unbegrenzt. Ein Korrektiv sind jedenfalls Risikovergleiche. Es ist nicht zumutbar, dass Freiheitseinschränkungen mit Schäden und Folgeschäden bisher in Friedenszeiten unbekannten Ausmaßes angeordnet werden, wenn die Risiken, die es abzuwehren gilt, nicht in Relation zu den Risiken, die wir herkömmlich ohne staatliche Interventionen hinnehmen, ganz exorbitant groß sind. Wer meint, dass diese Voraussetzung bei Covid-19 erfüllt sei, muss es beweisen.“

    Den Beitrag lesen Sie hier verfassungsblog.de.

  • Corona-Pandemie: Beratergremien der Exekutive

    16.03.2021/EG
    Quelle: Ökonomenstimme, Zürich

    Bruno S. Frey, Ständiger Gastprofessor an der Universität Basel und Forschungsdirektor des Centers for Research in Economics, Management and the Arts (CREMA), Zürich, und Lasse Steiner, wissenschaftlicher Mitarbeiter bei CREMA, über die (Zufalls-)Auswahl der Corona-Fachgremien und Ethikräte

    „Fachkommissionen und Ethikräte spielen in der aktuellen Corona-Pandemie eine wichtige Rolle. Die Ethikräte der Bundesländer und neuerdings auch der Wissenschaftsakademie Leopoldina finden mit ihren Stellungnahmen in Politik und Medien grosses Gehör. Die Bundesregierung und Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten lassen sich vor den Bund-Länder-Konferenzen direkt von einem Gremium aus Expertinnen und Experten beraten. Der Rat dieser Expertinnen und Experten hat massgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen über weitreichende Politikmassnahmen. Diese Fachkommissionen sind in zweierlei Hinsicht problematisch.
    Erstens sind die Gremien nicht repräsentativ besetzt. […]. Zweitens nimmt die Exekutive massiv Einfluss auf die Expertinnen und Experten sowie deren Urteile…“

    Den Beitrag lesen Sie hier ↗oekonomenstimme.org.

  • Deutsche Finanzaufsicht ist mangelhaft

    06.03.2021/EG
    Quelle: Deutscher Bundestag, Berlin

    3. Untersuchungsausschuss (Wirecard): Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) sieht erhebliche Lücken im System der deutschen Finanzaufsicht

    Die ESMA führte im Jahr 2020 eine fachliche Bewertung der Arbeit bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) sowie der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) durch. Dazu teilte Evert van Walsum, Leiter der Abteilung Investoren und Emittenten der ESMA, während der Sitzung des 3. Untersuchungsausschusses am Donnerstag mit, dass seine Behörde „Defizite in den Abläufen sowie Leistungsmängel und rechtliche Hindernisse für ein wirksames Funktionieren identifiziert“ haben. Die EU-Vorgaben für eine schlagkräftige Aufsicht von Finanzfirmen seien in Deutschland nur unzureichend umgesetzt worden, führte van Walsum weiter aus.

    Die komplette Meldung lesen Sie hier bundestag.de.

    Informationen zur Arbeit des 3. Untersuchungsausschusses lesen Sie hier ↗bundestag.de.

    Zum Thema

    Die ESMA wies Deutschland im Jahr 2017 auf die verbesserungswürdige Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) und der Deutschen Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR), deren (Kontroll-)Verfahren sowie die Auswahl und Prüfung der Emittenten hin. Als weiteren Kritikpunkt nannte die ESMA die Unabhängigkeit und Interessenkonflikte der DPR. Den Bericht lesen Sie hier esma.europa.eu.

    Die Leitung des Bundesministeriums der Finanzen hat bzw. hatten:

    • Seit März 2018 Olaf Scholz (SPD)
    • Okt. 2017 bis März 2018 Peter Altmaier (CDU), kommissarisch
    • 2009 bis 2017 Wolfgang Schäuble (CDU)
    • 2005 bis 2009 Peer Steinbrück (SPD)
    • 1999 bis 2005 Hans Eichel (SPD)
    • März/April 1999 Werner Müller (parteilos), kommissarisch
    • Oktober 1998 bis März 1999 Oskar Lafontaine (SPD)
    • 1989 bis 1998 Theo Waigel ( CSU)
  • Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland

    18.02.2021/EG
    Quelle: Europäische Kommission, Brüssel

    Deutschland kommt seit Jahren diversen Verpflichtungen aus dem EU-Recht nicht nach

    Naturschutz: Habitat-Richtlinie
    Die Kommission hat Deutschland wegen Nichteinhaltung seiner Verpflichtungen im Rahmen der Habitat-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Richtlinie 92/43/EWG) vor dem Gerichtshof der Europäischen Union verklagt.
    Die Frist für die Vollendung der notwendigen Maßnahmen für alle Gebiete in Deutschland ist in einigen Fällen vor mehr als zehn Jahren abgelaufen. Den jüngsten Informationen der Behörden zufolge hat Deutschland für rund 15 % seiner Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung noch immer keine Erhaltungsmaßnahmen vorgeschrieben. ec.europa.eu

    Finanzdienstleistungen: Geldwäsche-Richtlinie
    Die Kommission hat ein Aufforderungsschreiben an Deutschland gerichtet, weil Deutschland die 4. Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (4. Geldwäsche-Richtlinie) nicht ordnungsgemäß umgesetzt hat. Die Umsetzungsfrist für 4. Geldwäscherichtlinie lief am 27. Juni 2017 ab. Die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ist von zentraler Bedeutung für die Gewährleistung von Finanzstabilität und -sicherheit in Europa.

    Justiz: Europäischer Haftbefehl
    Die Kommission richtet ein Aufforderungsschreiben an Deutschland, weil Deutschland den Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl (2002/584/JI) nicht vollständig und/oder nicht korrekt in nationales Recht umgesetzt haben. Der Europäische Haftbefehl sieht vereinfachte grenzüberschreitende justizielle Übergabeverfahren vor: Erlässt ein Richter eines Mitgliedstaats einen Haftbefehl zur Festnahme und Inhaftierung eines Verdächtigen, der eine schwere Straftat begangen hat, so gilt dieser Haftbefehl im gesamten Hoheitsgebiet der EU. Der Haftbefehl ist am 1. Januar 2004 an die Stelle der langwierigen Auslieferungsverfahren zwischen den EU-Mitgliedstaaten getreten.