Grundsätze des Wahlrechts

29.01.2025/EG
Quelle: Bundesregierung, Berlin

Gemäß Grundgesetz, Artikel 38, müssen Wahlen in Deutschland allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim sein

Allgemein

„Das Wahlrecht steht allen deutschen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern zu, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Auslandsdeutsche können wählen, wenn sie nach dem 14. Lebensjahr mindestens drei Monate in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt. Alternativ sind sie wahlberechtigt, wenn sie persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in Deutschland vertraut und davon betroffen sind.“

Unmittelbar

„Unmittelbar ist eine Wahl, da die Wählerinnen und Wähler die Abgeordneten direkt (unmittelbar) wählen.“
Anmerkung der Redaktion: Unmittelbar wirkt nur die Erststimme! Mit der Zweitstimme votieren Sie für eine Partei.

Frei

„Jede Wählerin und jeder Wähler entscheidet ohne Druck oder Beeinflussung. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass der eigene Wille unverfälscht zum Ausdruck gebracht wird und das Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausgeübt werden kann. Dazu gehört auch, dass es keinen Wahlzwang gibt und jeder Bürger frei darin ist, an einer Wahl teilzunehmen.“
Anmerkung der Redaktion: Wo beginnt die Beeinflussung und wo endet ein unverfälschter eigener Wille?

Gleich

„Bei einer Wahl hat jede Stimme denselben Wert. Jede Wählerin und jeder Wähler hat genau eine Stimme – ohne Gewichtung oder Privilegien.
Eine Ausnahme bildet die Fünf-Prozent-Hürde: Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, ziehen in der Regel nicht in den Bundestag ein. Diese Regelung soll eine Zersplitterung des Parlaments verhindern. Parteien mit mindestens drei Direktmandaten sind jedoch von dieser Regelung ausgenommen.“
Anmerkung der Redaktion: Die angedeutete Gewichtung des politischen Handelns sowie die Duldung bzw. Gewährung der Vorrechte (Privilegien) folgen nach der Wahl.

Geheim

„Die Wahl ist geheim. Das wird sichergestellt, indem ein Wähler oder eine Wählerin den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen kann. Eine Stimmabgabe erfolgt in Wahlkabinen, die von außen nicht einsehbar sind. Die ausgefüllten Stimmzettel werden gefaltet und abschließend in die Wahlurne geworfen. So kann niemand erkennen, welche Wahlentscheidung der Wähler oder die Wählerin getroffen hat. In Deutschland ist auch eine Briefwahl möglich, die aber beantragt werden muss. Dann kann die Stimme per Briefpost abgegeben werden. Dies ermöglicht kranken oder anderweitig am Wahltag verhinderten Personen die Ausübung ihres Wahlrechts.“

Den Beitrag der Bundesregierung zum Wahlwissen lesen Sie hier.