Finanzstabilität mit instabilen Faktoren

28.06.2018/EG aus dem Bundesministerium der Finanzen, Berlin

Fünfter Bericht zur Finanzstabilität in Deutschland: Niedrigzinsumfeld fordert Banken und Versicherer

„Systemrelevante“ Banken*

„Aufgrund der sehr langen Phase niedriger Zinsen und des günstigen Wirtschaftswachstums berücksichtigen die internen Risikomodelle der Institute derzeit nur in begrenztem Umfang Krisenperioden mit konjunkturellen Abschwüngen und entsprechend höheren Kreditausfallraten. Damit besteht die Gefahr, dass systemische Risiken im Bankensektor insgesamt unterschätzt werden, die etwa bei einer abrupten Eintrübung der Konjunktur eintreten können. Eine Simulationsstudie der Bundesbank lieferte Hinweise, dass einige dieser Institute systemische Kreditrisiken unterschätzen könnten.“

Lebensversicherer¹

„Die niedrigen Zinsen belasten die deutschen Lebensversicherer weiter erheblich. Aktuell liegen die Marktzinsen deutlich unter den durchschnittlichen Zinsgarantien der Lebensversicherer. Deshalb stehen viele Lebensversicherer vor der Herausforderung, hinreichend Erträge zu erwirtschaften, um ihre langfristigen Verpflichtungen zu erfüllen.“

Wohnimmobilien

„Der Preisauftrieb bei deutschen Wohnimmobilien setzte sich im Berichtszeitraum fort. Nach Berechnungen der Bundesbank stiegen die Preise von Wohnimmobilien in Deutschland im Jahr 2017 durchschnittlich um 7,0 Prozent, nach 8,3 Prozent im Vorjahr. Die anhaltend hohe Preisdynamik ist vor allem Ausdruck der im Vergleich zum Angebot nach wie vor kräftigen Nachfrage nach Wohnraum. (…) Nach Schätzungen der Bundesbank betrugen die Preisübertreibungen im Jahr 2017 in den städtischen Gebieten insgesamt zwischen 15 Prozent und 30 Prozent.“

Den kompletten Bericht lesen Sie hier ↗bundesfinanzministerium.de.

* Große und stark vernetzte Institute spielen eine zentrale Rolle für die Stabilität des Finanzsystems und gelten deswegen als systemrelevant.

¹ Zum Thema

Urteil des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 27. Juni 2018: Lebensversicherer darf Beteiligung an Bewertungsreserven kürzen.

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2018 entschieden, dass die Neuregelung zur Beteiligung des Versicherungsnehmers an Bewertungsreserven (sog. stille Reserven) in der Lebensversicherung gemäß § 153 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) in der Fassung des Lebensversicherungsreformgesetzes vom 1. August 2014, in Kraft getreten am 7. August 2014, nicht verfassungswidrig ist. bundesgerichtshof.de