16.04.2020/EG
Quelle: Verfassungsblog, Berlin
Hartmut Aden, Rechtswissenschaftler, Clemens Arzt, Rechtswissenschaftler, und Jan Fährmann, wissenschaftlicher Mitarbeiter, alle an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, über die „Versammlungsfreiheit – auch in Krisenzeiten!“
„Die Bundesländer haben in den letzten Wochen durch ihre Verordnungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie auch weitreichende Beschränkungen der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) erlassen. Die Versammlungsfreiheit ist als kollektive Meinungsfreiheit für die Demokratie essentiell, wie das Bundesverfassungsgericht seit Jahrzehnten immer wieder unterstreicht. Gerade in Krisenzeiten, in denen Regierungen, Verwaltungen und Sicherheitsbehörden weitreichende Möglichkeiten zu Grundrechtseingriffen haben, ist die Versammlungsfreiheit ein wichtiges demokratisches Korrektiv. (…). Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus als alternativlos darzustellen, ist verantwortungslos mit Blick auf den Schaden, den Rechtsstaat und Demokratie nehmen können – viele Autor*innen haben in den letzten Wochen davor gewarnt, etwa Meyer-Resende, Farahat und Lepsius. Dies gilt auch für die Versammlungsfreiheit, denn eine vermeintliche Alternativlosigkeit versperrt den Blick darauf, dass Demonstrationen unter Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen für den Gesundheitsschutz selbstverständlich auch während der aktuellen Krise möglich sein können und müssen (so auch Gutmann/Kohlmeier; Martini/Plöse). Dies gilt umso mehr, wenn Demonstrationen sich gegen die getroffenen Maßnahmen selbst richten und daher auch zeitlich nicht verschoben werden können (BayVGH; Harker/Deyda/Söker/Brandt).“ ↗verfassungsblog.de