23.06.2017/EG aus dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Münster
OVG NRW: Vorratsdatenspeicherung ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar
„Die im Dezember 2015 gesetzlich eingeführte und ab dem 1. Juli 2017 zu beachtende Pflicht für die Erbringer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die bei der Nutzung von Telefon- und Internetdiensten anfallenden Verkehrs- und Standortdaten ihrer Nutzer für eine begrenzte Zeit von 10 bzw. – im Fall von Standortdaten – 4 Wochen auf Vorrat zu speichern, damit sie im Bedarfsfall den zuständigen Behörden etwa zur Strafverfolgung zur Verfügung gestellt werden können, ist mit dem Recht der Europäischen Union nicht vereinbar. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 22. Juni 2017 entschieden.“ ↗ovg.nrw.de