Soloselbständige haben Arbeitnehmerrechte, wenn …

03.12.2020/EG
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Erfurt

Arbeitnehmereigenschaft hängt von der Weisungsbindung sowie persönlicher Abhängigkeit fremdbestimmter Arbeit ab

„Die Arbeitnehmereigenschaft hängt nach § 611a BGB davon ab, dass der Beschäftigte weisungsgebundene, fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit leistet. Zeigt die tatsächliche Durchführung eines Vertragsverhältnisses, dass es sich hierbei um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an. Die dazu vom Gesetz verlangte Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann…“

Die Mitteilung lesen Sie hier ↗bundesarbeitsgericht.de

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