Nordkorea, USA und das Völkerrecht

13.09.2017/EG aus dem Blog VERFASSUNGSBLOG, Berlin

Monika Polzin, Rechtswissenschaftlerin, über das von den USA genötigte Recht auf Selbstverteidigung

„Die zentralen völkerrechtlichen Bestimmungen für Militärschläge finden sich in der UN-Charta. Diese sieht in Art. 2 Nr. 4 ein umfassendes Verbot zwischenstaatlicher Gewaltanwendung vor. Hiervon gibt es jedoch zwei Ausnahmen: die Anordnung militärischer Sanktionen durch den Sicherheitsrat als ultima ratio, wenn „eine Bedrohung oder ein Bruch des Friedens oder eine Angriffshandlung vorliegt“ (Art. 39 und 42 UNCh) sowie das Selbstverteidigungsrecht „im Falle eines bewaffneten Angriffs gegen ein Mitglied der Vereinten Nationen“ (Art. 51 UNCh).

Damit ein potentieller Militärschlag der USA gegen das nordkoreanische Atom- und Raketenprogramm eine solche letztgenannte Ausnahme des Gewaltanwendungsverbots darstellt, muss also eine Selbstverteidigungslage vorliegen. Indes, ein gegenwärtiger bewaffneter Angriff Nordkoreas auf die USA besteht derzeit nicht.“ verfassungsblog.de