Schlagwort: Recht

  • Zivilcourage: Hinweisgeber schützen Rechtssystem – Gesetze schützen Hinweisgeber nicht

    27.11.2017/EG

    Der gesetzliche Schutz von Hinweisgebern in

    Deutschland:

    „In Deutschland gibt es keinen effektiven Schutz für Hinweisgeber. Stattdessen haben diese in vielen Fällen mit arbeits- beziehungsweise strafrechtlichen Konsequenzen oder anderen Nachteilen zu rechnen.“ ↗transparency.de

    Russland:

    „Der Staatsduma-Ausschuss für Sicherheit und Korruptionsbekämpfung hat einen Gesetzentwurf gebilligt, der denjenigen, die den Strafverfolgungsbehörden Tatsachen der Korruption offenbaren, staatlichen Schutz zuspricht. Dem Gesetzprojekt steht nun die erste Lesung in der Duma bevor.
    (…)
    Zu den genauen Maßnahmen, die im Gesetzprojekt aufgeführt sind, gehören die Gewährleistung der Vertraulichkeit der Meldung, eine kostenlose Rechtsberatung, der Schutz vor unrechtmäßiger Entlassung oder anderen Sanktionen bei der Arbeit sowie der Schutz vor jeder anderen Verletzung der Bürgerrechte. Insbesondere heißt es in dem Gesetzentwurf, dass eine Person, die Tatsachen über Korruption meldet, erst nach einer Sondersitzung der zuständigen Kommission unter Beteiligung eines örtlichen Staatsanwalts in den Schutz des Staates genommen werden kann. Die Schutzdauer soll zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Meldung betragen.“ ↗rt.com

    Transparency International:

    „Hinweisgeber sind bei der Aufdeckung von Korruptionsfällen und Straftaten in Verwaltung, Wirtschaft und anderen Organisationen unverzichtbar. Ohne sie würden viele Fälle von Korruption und Machtmissbrauch unerkannt bleiben und das Rechts- und Wirtschaftssystem sowie den sozialen Zusammenhalt beschädigen. Daher sind Maßnahmen zum Schutz und zur Ermutigung von Hinweisgebern ein wichtiger Schritt hin zur Eindämmung von Korruption.“

  • Mit staatlicher Abschreckung gegen die Versammlungsfreiheit – in Deutschland!

    10.11.2017/EG aus dem VERFASSUNGSBLOG, Berlin

    Maximilian Pichl, Rechtswissenschaftler, zur überzogenen Machtdemonstration des Staates bei Versammlungen

    „Am 25.10.2017 entschied das Bundesverwaltungsgericht über den Tornado-Einsatz vom G8-Gipfel in Heiligendamm – über zehn Jahre, nachdem die damaligen Bundessprecher*innen der GRÜNEN JUGEND Jan Philipp Albrecht und Paula Riester gegen den Einsatz geklagt hatten. Gerade weil sich die staatliche Praxis im Umgang mit Versammlungen in jüngster Zeit immer stärker militarisiert und zugleich präventiv ausgerichtet hat, kommt dem leider in der Öffentlichkeit nicht hinreichend rezipierten Urteil (Pressemitteilung des BVerwG zu 6 C 45.16) eine grundsätzliche Bedeutung zu.
    (…)
    Die heutigen Polizeistrategien verlagern sich immer stärker ins Vorfeld. Präventive Maßnahmen verkürzen dabei regelmäßig den Schutz der Versammlungsfreiheit, weil die Teilnehmer*innen oft mit der geballten Macht der Staatsapparate konfrontiert sind. Eine freie Kommunikationsentfaltung, die den Kern der Versammlungsfreiheit ausmacht, ist somit kaum möglich.“ verfassungsblog.de

    Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland – Artikel 8

    • (1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
    • (2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

  • Keine Religion muss mit dem Grundgesetz vereinbar sein

    28.10.2017/EG aus dem Medium QANTARA, Berlin

    Dieter Grimm, ehemaliger Bundesverfassungsrichter: „Wenn die Glaubensinhalte einer Religion mit dem Grundgesetz vereinbar sein müssten, hätte es auch das Christentum in Deutschland schwer“

    „Der Staat hat für die Religionsfreiheit, wie für jedes Grundrecht, sogar eine Schutzpflicht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Religion der einheimischen oder der zugewanderten Bevölkerung handelt und ob sie seinen eigenen Wertvorstellungen entspricht oder ihnen zuwiderläuft.“ ↗qantara.de

    Grundgesetz Artikel 4:

    • (1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
    • (2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
    • (3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
  • EU-Schiedsgerichtshof ist eine Scheinlösung?

    23.10.2017/EG aus dem Medium STANDARD, Wien

    Filip Boras, Partner der Schiedskanzlei Baker McKenzie Wien, über den wertvollen Investorenschutz

    „Um die Unterscheidung von materiellem und formellem Recht zu kennen, muss man nicht in dieser Vorlesung gewesen sein. Politiker, die ja Gesetze – materielle und formelle – im Parlament beschließen, kennen gewiss den Unterschied. Trotzdem wird diese prinzipielle Unterscheidung in der Debatte um den Investitionsschutz in modernen Freihandelsabkommen wie Ceta oder TTIP völlig ignoriert und die Öffentlichkeit vorsätzlich getäuscht.“ derstandard.at

  • Buchtipp: Trügerische Sicherheit

    13.10.2017/EG

    Peter Schaar: Trügerische Sicherheit
    Wie die Terrorangst uns in den Ausnahmezustand treibt

    Sachbuch (Bürgerrechte, Demokratie, Recht, Sicherheit, Kriminalität, Politik)

    Terrorakte, Kriminalität und Zuwanderung erschrecken viele Menschen zutiefst – auch wenn die faktische Bedrohung für den Einzelnen kaum messbar ist. Der renommierte Datensicherheitsexperte Peter Schaar kann nachweisen: Die Maßnahmen des Anti-Terror-Kampfes haben kaum zu Erfolgen geführt. Aber sie unterhöhlen schleichend die Bürgerrechte.
    Längst sind nicht mehr nur Länder mit autokratischen Regimen von solchen Einschränkungen betroffen: Während wir uns über willkürliche Verhaftungen in der Türkei empören, vergessen wir, dass (mehr …)