Cum-Cum: BMF plant ‘Straffreiheit‘ für Banken

07.01.2017/EG aus dem Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf

Steuerhinterziehung in Höhe von rund einer Milliarde Euro / NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans wertete die BMF-Papiere als „Freibrief für in dubiose Steuererstattungen verstrickte Banken“

Auf Initiative von NRW-Finanzminister Norbert Walter-Borjans forderte das Gremium das Bundesfinanzministerium (BMF) zu einer Klarstellung auf, wie künftig mit Geldinstituten umgegangen werden soll, die sich an solchen Deals beteiligt haben. „Damit steigt nun die Chance, Milliarden schwere Steuertricks von Wertpapier-Besitzern doch noch als das zu ahnden, was sie sind: massivste Steuerumgehung zu Lasten der Allgemeinheit“, sagt Walter-Borjans.

Mit dem Beschluss besteht auch die Hoffnung, dass ein nun schon seit Wochen währender Zwist zwischen dem BMF und den Länder-Finanzministerien beendet werden kann. Begonnen hatte alles mit einem fürs Bundessteuerblatt freigegebenen und im Internet veröffentlichten BMF-Schreiben, auf dessen Grundlage beteiligte Banken Rückzahlungen hätten vermeiden können. Den Geldinstituten wären auf diese Weise wohl immense Steuernachzahlungen erspart geblieben. Einige Tage danach schickte Michael Meister, parlamentarischer Staatssekretär im BMF, ein weiteres Schreiben hinterher, in dem er die Argumentation des BMF wiederholte und betonte, dass Altfälle bis Jahresende zügig abzuarbeiten seien, um eine Verjährung zu vermeiden.

Beide Schreiben riefen heftige Reaktionen hervor, vor allem von Walter-Borjans. Er wertete die BMF-Papiere als „Freibrief für in dubiose Steuererstattungen verstrickte Banken“. Als die Oberfinanzdirektion Frankfurt unmittelbar nach Bekanntwerden des ersten Briefes ankündigte, die Akten zu schließen und die Banken im eigenen Bundesland in Ruhe zu lassen, kritisierte der Minister „eine skrupellose Kumpanei mit den Banken“ und sprach von einer „Verhöhnung anständiger Steuerzahler“. Insgesamt, so Walter-Borjans, wolle das BMF „einen groß angelegten Steuerbetrug vor der Verfolgung bewahren“. Jetzt gibt es die Chance, dass alle Seiten wieder an einer guten Lösung im Sinne der Steuerzahler arbeiten.

Worum geht es genau bei diesen Cum-Cum-Deals? Wie laufen sie ab? Mit welchen Tricks haben Aktieninhaber unter Mithilfe von Banken Steuern gespart?

Bei einem Cum-Cum-Geschäft überträgt ein im Ausland lebender Aktienbesitzer seine deutschen Aktien vor dem Dividendenstichtag (das ist in der Regel der Tag nach der Hauptversammlung) an eine deutsche Bank. Die Übertragung erfolgt durch eine Wertpapierleihe oder durch einen Verkauf, ein so genanntes „Kassageschäft“. Die Aktien erreichen die Bank dann vor dem Dividendenstichtag. Diese erhält die Dividende abzüglich der Kapitalertragssteuer im Wert von 25 Prozent der Ausschüttung und minus Solidaritätszuschlag. Im Anschluss daran macht die Bank einen entsprechenden Erstattungsanspruch geltend. Nach dem Dividendenstichtag überträgt die deutsche Bank die Aktien an den ursprünglichen ausländischen Aktieninhaber zurück.

Dieser hätte, wenn er das Geschäft vom Ausland aus getätigt hätte, ebenfalls einen Steuererstattungsanspruch – allerdings nicht über die Kapitalertragssteuer im Wert von 25 Prozent, sondern nur zu zehn Prozent. Als Resultat des Steuertricks kann sich der Aktienbesitzer nun also fast die komplette Kapitalertragssteuer zurückzahlen lassen. Die Bank erhält für ihre Mithilfe eine Kompensationszahlung in Höhe von einigen Prozent der Dividende. Alle Beteiligten gewinnen – außer der deutsche Fiskus. Derartige Steuergestaltungsmodelle, die sich die unterschiedlichen Steuerregelungen verschiedener Staaten zunutze machen, heißen auch „Arbitragegeschäfte“.

Nach ersten groben Schätzungen beläuft sich der in Deutschland entstandene Steuerschaden durch solche Cum-Cum-Deals auf rund eine Milliarde Euro jährlich seit 2006.

Ein neuer Paragraf im Einkommensteuergesetz, wirksam zum 01. Januar 2016, soll derartige Geschäfte in Deutschland unterbinden. Danach wird die Steuer nur noch dann angerechnet, wenn der Aktionär um den Dividendenstichtag herum mindestens 45 Tage lang Eigentümer der Aktie ist.

Offen bleibt weiterhin, wie mit den Fällen aus der Vergangenheit umgegangen wird. Eine weitere wesentliche Frage dreht sich darum, ob Cum-Cum-Deals als möglicherweise strafrechtlich relevant einzustufen sind. Cum-Ex-Geschäfte, bei denen Banken auf verschlungenen Pfaden Aktienpakete hin- und herschieben, um sich einmal oder gleich mehrfach Kapitalertragssteuern erstatten zu lassen, haben für die Beteiligten unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen. Bei den Cum-Cum-Geschäften galt dies bisher nicht, auch wenn renommierte Experten wie Diplom-Finanzwirt Andreas Fiand, bei der Karlsruher Oberfinanzdirektion zuständig für die Themen Körperschaftssteuer und internationales Steuerrecht, die Forderung formulieren, „eine mögliche Strafbarkeit nach Paragraf 370* der Abgabenordnung zu prüfen“.

*Steuerhinterziehung