984. Sitzung des Bundesrates

21.12.2019/EG
Quelle: Bundesrat, Berlin

Ausgewählte Beschlüsse der Länderkammer vom 20. Dezember 2019:

TOP 2 Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz)

Ziel des Gesetzes ist ein besserer Schutz vor Maserninfektionen. Für Personen die in bestimmten Einrichtungen (Gemeinschaftseinrichtungen und medizinische Einrichtungen) tätig sind (zum Beispiel Erzieher, Lehrer, medizinisches Personal) oder diese nutzen (zum Beispiel Schülerinnen und Schüler), wird zum Schutz der öffentlichen Gesundheit vorgesehen, dass diese Personen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern nachweisen müssen. Mit einer verpflichtenden Regelung soll bei denjenigen Personen, die bislang aus verschiedenen Gründen keinen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweisen, der Impfschutz verbessert werden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Aufnahme gegen Masern geimpfter Kinder beziehungsweise das Tätigwerden von geimpften Personen in den genannten Einrichtungen dazu beitragen könne, vor einer hochansteckenden und gefährlichen Krankheit wie Masern zu schützen. Sie sei auch ein angemessenes Mittel, um eine schwere Gefährdung für Leben und Gesundheit von Personen, die nicht geimpft werden können zu verhindern.
Eltern, die ihre in Gemeinschaftseinrichtungen betreuten Kinder nicht impfen lassen, müssen mit Bußgeldern in Höhe von bis zu 2.500 Euro rechnen. Gleiches gilt für Kindertagesstätten, die nicht geimpfte Kinder zulassen sowie für nicht geimpftes Personal in Gemeinschaftseinrichtungen und nicht geimpfte Bewohner derselben.
Der Bundesrat hat keine Einwendungen erhoben. Der Bundespräsident muss das Gesetz jetzt noch unterzeichnen. Dann kann es im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Es soll zum überwiegenden Teil am 1. März 2020 in Kraft treten.

TOP 22 Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten sowie zur Änderung des Bundesberggesetzes

Mineralische Bodenschätze bergen ein großes Potenzial für die Wirtschaft, insbesondere für strategische Geschäftsbereiche wie Batterien, Hochleistungsrechnen oder Mikroelektronik. Durch den Abbau dieser Stoffe in Konflikt- oder Hochrisikogebieten kann jedoch die Fortsetzung von gewaltsamen Auseinandersetzungen und Menschenrechtsverletzungen begünstigt werden. Dies hat zu Bedenken seitens Kunden, Lieferanten, Regulierungsbehörden, Investoren, nichtstaatlichen Organisationen und Endverbrauchern geführt, die in zunehmendem Maße von den Unternehmen – einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen – den Nachweis verlangen, dass die in ihre Lieferketten gelangenden Minerale und Metalle nicht zu Aktivitäten beigetragen haben, die Menschen Schaden zufügen. Um diese Probleme anzugehen, hat die EU im Mai 2017 die Verordnung zur verantwortungsvollen Beschaffung von Mineralen verabschiedet. Mit diesen neuen Regelungen wird sichergestellt, dass die von der europäischen Industrie verwendeten Minerale auf eine verantwortungsvolle Art und Weise beschafft werden und die Gewinne nicht in die Hände von Rebellengruppen fallen oder zu Konflikten und Terror beitragen. Mit der Verordnung wird auch die Entwicklung lokaler Gemeinschaften und Unternehmen gefördert.
Ab dem 01. Januar 2021 sollen die Vorschriften bis zu 95 Prozent der Einfuhren abdecken. Bis dahin haben die Mitgliedstaaten und Importeure Zeit, Möglichkeiten zur Umsetzung der neuen Verpflichtungen auszuarbeiten. Die Wirksamkeit der Verordnung soll bis zum 1. Januar 2023 und danach alle drei Jahre überprüft werden.
Der Bundesrat hat keine Einwendungen erhoben.

TOP 33 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Mit der Verordnung soll die Möglichkeit geschaffen werden, mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B auch Leichtkrafträder der Klasse A1 führen zu dürfen, ohne die für die Klasse A1 vorgeschriebene Ausbildung vollständig durchlaufen und die theoretische und die praktische Prüfung ablegen zu müssen. Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die mindestens 25 Jahre alt und seit mindestens fünf Jahren im Besitz der Klasse B sind, müssten hierfür eine Fahrerschulung absolvieren.
Der Bundesrat knüpfte seine Zustimmung an einige Änderungen am Rechtstext der Verordnung, die überwiegend redaktioneller Natur sind. Setzt die Bundesregierung die Korrekturen um, kann sie die Verordnung im Bundesgesetzblatt verkünden lassen. Sie soll am Tag darauf in Kraft treten.

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