Schlagwort: Politik

  • Corona-Pandemie: Bundesweite Anpassungen

    19.01.2021/EG
    Quelle: Bundesregierung, Berlin

    Maßnahmen werden zunächst bis 14.02.2021 befristet

    Den Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungsschefs der Länder lesen Sie hier ↗bundesregierung.de.

    Zum Thema

    Die vierte Stellungnahme des Expertenrates* Corona der Landesregierung Nordrhein-Westfalen lesen Sie hier ↗rwi-essen.de.

    *Stephan Grünewald; Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Otfried Höffe; Prof. Dr. Michael Hüther; Monika Kleine; Prof. Dr. Renate Köcher; Prof. Dr. Armin Nassehi; Prof. Dr. Dr. h.c. Christoph M. Schmidt; Prof. Dr. Hendrik Streeck; Prof. Dr. Christiane Woopen, Köln.

  • Geldvermögen privater Haushalte erreicht 6,7 Billionen Euro

    18.01.2021/EG
    Quelle: Deutsche Bundesbank, Frankfurt am Main

    Geldvermögens der privaten Haushalte* in Deutschland stieg im dritten Quartal 2020, gegenüber dem Vorjahreswert, um 5,9 Prozent

    Wie die Deutsche Bundesbank mitteilt, summierte sich das Geldvermögen (Bargeld, Einlagen, Schuldverschreibungen, Aktien, Anteilsrechte, Investmentfonds, Versicherung, Alterssicherung, Finanzderivate, Mitarbeiteraktienoptionen, Kredite und sonstige Forderungen) der privaten Haushalte in Deutschland, im dritten Quartal 2020, auf 6,738 Billionen Euro. Damit übertraf es den Vorjahreswert um 373,7 Milliarden Euro bzw. 5,9 Prozent. bundesbank.de

    *Private Haushalte sind Einzelpersonen oder mehrere Personen umfassende Lebensgemeinschaften, die als selbstständige Wirtschaftseinheiten in erster Linie als Anbieter von Arbeitskraft und als Konsumenten in Erscheinung treten. Zum Sektor der privaten Haushalte zählen auch die privaten Organisationen ohne Erwerbscharakter (Gewerkschaften, Kirchen, Parteien, Verbände, Vereine und Ähnliche).

    Zum Thema

    Das Sachvermögen (Immobilien, Ausrüstung, Nutztiere, Nutzpflanzungen, geistiges Eigentum) der privaten Haushalte und privaten Organisationen ohne Erwerbszweck wird von der Deutschen Bundesbank, zum Jahresende 2018, mit 8.655 Milliarden Euro erfasst. bundesbank.de (Seite 11)

    Vermögen und Finanzen privater Haushalte in Deutschland: Ergebnisse der Vermögensbefragung 2017:
    „Wie ungleich die Verteilung ist, lässt sich demnach auch am Anteil des Vermögens ablesen, das den oberen 10 % der Nettovermögensverteilung gehört. Diese Gruppe nannte in Deutschland im Jahr 2017 etwa 55 % des gesamten Nettovermögens ihr Eigen.“ bundesbank.de (Seite 16)

    Einkommens- und Verbrauchsstichprobe / Geld- und Immobilienvermögen sowie Schulden privater Haushalte destatis.de

  • Finanzierung der Bundestagsfraktionen ist lückenhafte geregelt

    16.01.2021/EG
    Quelle: Bundesrechnungshof, Bonn

    Bundestagsfraktionen erhalten jährlich 120 Millionen Euro ohne effektive Kontrolle

    Zusammenfassung aus dem Bericht des Bundesrechnungshofes:

    „Die Fraktionen des Deutschen Bundestages (Fraktionen) erhalten jährlich 120 Mio. Euro aus dem Bundeshaushalt. Diese Mittel sind zweckgebunden. Aber: Auch wenn die Fraktionen die Mittel zweck- und damit rechtswidrig verwenden, bleibt dies regelmäßig ohne Folgen. Denn es gibt strukturelle Defizite im Kontroll- und Sanktionssystem. Diese Defizite stellen die verfassungsrechtliche Legitimation des Systems der Fraktionsfinanzierung in Frage.
    Grund für die Kontroll- und Sanktionsdefizite sind Regelungslücken. In wichtigen Be-reichen ist nicht geklärt, wofür genau die Fraktionen ihre Mittel verwenden dürfen. Unklar ist insbesondere, wie eine zulässige Unterrichtung der Öffentlichkeit von einer unzulässigen Parteiwerbung abzugrenzen ist. Die dynamische Entwicklung der sozialen Medien verschärft dieses Problem. Zwar hat der Gesetzgeber seit dem Jahr 1995 Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen vorgesehen. Diese wurden jedoch bislang nicht erlassen. Zudem fehlt eine Regelung im Gesetz, um Fehlverhalten zu sanktionieren – es bleibt damit ohne Konsequenzen. (Nummer 2)
    Ohne einheitliche und verbindliche Vorgaben für die Fraktionen fehlt ein allgemein anerkannter Maßstab für Prüfungen des Bundesrechnungshofes. Stellt der Bundes-rechnungshof Mängel fest, bleibt dies regelmäßig folgenlos. Denn den Fraktionen drohen keinerlei Sanktionen. Zweckwidrig verwendete Mittel müssen sie noch nicht einmal zurückzahlen. Eine effektive Kontrolle der Fraktionsmittel ist damit nicht sichergestellt. (Nummer 3)
    Der Bundesrechnungshof hält es daher für erforderlich,

    • Regelungslücken zu schließen und die im Gesetz vorgesehenen Ausführungsbestimmungen zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Fraktionen zu erlassen,
    • dabei insbesondere Art und Umfang einer zulässigen Unterrichtung der Öffentlichkeit durch die Fraktionen verbindlich zu regeln und
    • die gesetzlichen Grundlagen für eine Rückforderung zweckwidrig verwendeter Fraktionsmittel sowie weitere Sanktionsmöglichkeiten zu schaffen. (Nummer 4)“

    Den Bericht lesen Sie hier ↗bundesrechnungshof.de.

    Die Stellungnahme von Kay Scheller, Präsident des Bundesrechnungshofes, lesen Sie hier ↗bundesrechnungshof.de.

    Zum Thema

    Entwurf eines Gesetzes über die Rechtsstellung und die Finanzierung parteinaher Stiftungen
    „Die dafür ausgegebenen Steuergelder sind in den vergangenen drei Jahrzehnten gestiegen: Allein die aus dem Bundeshaushalt den parteinahen Stiftungen jährlich zufließenden Mittel wurden im Zeitraum von 1990 bis 2017 von damals 260.323.000 DM auf 581.428.000 Euro erhöht, (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der AfD-Fraktion vom 23.01.2018, Drucksache 19/503) d. h. nominal um das 4,5 fache. Selbst bei Berücksichtigung der Inflation handelt es sich dabei real um mehr als eine Verdreifachung des Geldzuflusses. Dieser Zuwachs bewegt sich außerhalb aller Vergleichbarkeit etwa von Steige-rungen des Haushaltsvolumens des Bundes, des allgemeinen Wirtschaftswachstums oder anderer angemessen heranziehbarer Kenngrößen. Im Gegensatz zur Parteienfinanzierung nach dem Parteiengesetz, für die eine „absolute Obergrenze“ (§ 18 Abs. 2, § 19a Abs. 5 PartG) und „relative Obergrenzen“ (§ 18 Abs. 5, § 19a Abs. 5 PartG) festgelegt sind, gibt es für die parteinahen Stiftungen das 3,6-fache an Steuergeld aufgebracht wie für die staatliche Parteienfinanzierung. Dies hat zuletzt der Bund der Steuerzahler gerügt (Die Welt vom 12.2.2018, „Parteinahe Stiftungen kosten Steuerzahler 581 Millionen“). Die Mittel, welche die parteinahen Stiftungen aus dem Bundeshaushalt bekommen, sind zudem auf eine Vielzahl von Einzeltiteln verteilt. (…). Im Unterschied zur Regelung der Parteienfinanzierung, für die detaillierte gesetzgeberische Regelungen im Parteiengesetz danach geschaffen wurden, welche sich in hohem Maße an die Empfehlungen der Kommission angelehnt haben, gibt es ein solches Gesetz zur Regelung der Institution „parteinaher Stiftungen“ und ihrer Finanzierung bis heute nicht.
    Um die „rechtliche Grauzone“ zu beseitigen, ist es daher verfassungsrechtlich geboten, dem Status und dem Finanzierungssystem der sogenannten parteinahen Stiftungen eine rechtliche Grundlage zu geben – also ein Gesetz zu verabschieden, welches das Recht der parteinahen Stiftungen hinsichtlich ihres rechtlichen Status und der Finanzierung mit Haushaltsmitteln des Bundes regelt.“
    Der Gesetzentwurf wurde mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP, DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der AfD (Antragsteller) abgelehnt. bundestag.de

    Namentliche Abstimmung zum Bundeswahlgesetz (Größe des Bundestages) bundestag.de.

    „Niemand versteht, warum Spenden erst ab 10.000 Euro in den Rechenschaftsberichten der Parteien auftauchen – und dass, sofern sie unter 50.000 Euro bleiben, erst eineinhalb Jahre später. In einem Wahljahr müssen insbesondere die Daten zur Wahlkampffinanzierung zeitnah veröffentlicht werden. Es gibt zudem zu viele Möglichkeiten, die Veröffentlichungspflichten durch Stückelung der Beträge zu umgehen – das haben sicher auch einige ehemalige Großspender erkannt.“
    Größter Profiteur (Stand: 27.12.2020) ist die CDU mit neun Spenden über 50.000 Euro, die sich zu einer Gesamthöhe von fast 876.000 Euro summieren. FDP und AfD jeweils eine Spende über 50.000 Euro. transparency.de

    Beispiele privilegierter Finanzierungsformen von Parteien:

    • die staatliche Teilfinanzierung (Erstattung der Wahlkampfkosten)
    • steuerliche Begünstigungen von ‘Kleinspenden‘
    • steuerliche Begünstigung von Mitgliedsbeiträgen
    • steuerliche Begünstigung von Mandatsträgerabgaben
    • öffentliche Mittel für die Arbeit von Parlamentsfraktionen
    • staatliche Unterstützung parteinaher Stiftungen
    • kostenlose Sendezeiten für Wahlwerbung (inkl. Gesprächsrunden und Interviews)
    • kostenlose Bereitstellung von Werbeflächen (inkl. Presseberichte und -fotos)
    • Entscheidung über die (eigenen) Diäten sowie andere Ämter und hohe Posten in der Justiz und Verwaltung („Gesetzgeber in eigener Sache“)
  • Luft- und Wasserqualität: Umweltbelastende Regierungspolitik ist messbar

    11.01.2021/EG
    Quelle: Europäische Kommission, Brüssel

    Europäischen Kommission legt Bericht zur Entwicklung der Luftqualität vor

    Auszug (Seite 5):
    „Luftverschmutzung ist nach wie vor das größte umweltbedingte Gesundheitsrisiko in der EU; sie ist Ursache sowohl für chronische Erkrankungen als auch für schwere Krankheiten wie Asthma, Herz-Kreislauf-Probleme und Lungenkrebs und gibt den EU-Bürgern Anlass zu großer Besorgnis in Bezug auf ihre Gesundheit und die Umwelt. Gruppen mit niedrigerem sozioökonomischen Status, ältere Menschen, Kinder und Personen in schlechtem Gesundheitszustand sind tendenziell stärker von Luftverschmutzung betroffen als die Allgemeinbevölkerung.“

    Auszug (Seiten 12 und 13):
    „Würden maximale Luftreinhaltemaßnahmen umgesetzt, würden die vorzeitigen Todesfälle zwischen 2020 und 2030 um 44 % sinken. Damit gäbe es jedoch in der EU allein aufgrund der PM2,5-Belastung noch immer mehr als 130000 vorzeitige Todesfälle pro Jahr. (…). Durch die Umsetzung der von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Luftreinhalteprogrammen angekündigten Strategien und Maßnahmenentstehen laut Schätzungen EU-weite Kosten in Höhe von 1,4 Mrd. EUR pro Jahr (dieser Wert bezieht sich auf die Maßnahmen, die in den nationalen Luftreinhalteprogrammen ausreichend detailliert beschrieben wurden und denen somit Kosten zugeordnet werden konnten). (…). Der gesundheitliche Nutzen der in den nationalen Luftreinhalteprogrammen enthaltenen Maßnahmen lässt sich für die EU auf 8 bis 43 Mrd. EUR pro Jahr beziffern; somit zahlt sich die Umsetzung dieser Maßnahmen für die Gesellschaft insgesamt aus.“

    Den Bericht lesen Sie hier eur-lex.europa.eu.

    Zum Thema

    Claudia Kemfert, Wirtschaftswissenschaftlerin an der Leuphana Universität Lüneburg und am Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) Berlin, über „Brückentechnologien“:
    „Seit über 40 Jahren läuft das so. Dass sich die Bedarfsszenarien im Nachhinein immer als falsch herausgestellt haben, dass wir immer neue fossile Infrastrukturen gebaut haben, die nicht zu den internationalen Klimavereinbarungen passen: egal. Am Ende werden mit Steuergeldern den unnützen Investitionen horrende Entschädigungszahlungen hinterhergeworfen. So geschehen bei Atom und Kohle.
    Jetzt also die nächste Inszenierung des Brückentechnologietheaters mit fossilem Erdgas in der Hauptrolle: Wasserstoff klingt harmlos. Die Farben grau und blau übertünchen, dass bei der grauen Wasserstoffherstellung aus Erdgas hohe CO2-Emissionen entstehen. In der Blau-Version würden diese als Problemmüll eingelagert. Wie immer bei „Brückentechnologien“ ist die Namensgebung ein Ablenkungsmanöver. Statt über Müll reden wir über „Übergangstechnologien“, diesmal in die grüne Wasserstoffwelt.“ diw.de

    Fakten zur Nitratbelastung im Grundwasser

    „Die europäische Nitratrichtlinie verpflichtet Deutschland, Überschreitungen des Grenzwertes für Nitrat von 50 Milligramm pro Liter zu verhindern.
    Seit 2008 wird der Grenzwert jedes Jahr an nahezu jeder sechsten Messstelle überschritten.
    Der Europäische Gerichtshof hat Deutschland am 21.06.2018 wegen Verletzung der EU-Nitratrichtlinie verurteilt.
    Die Landwirtschaft ist der wichtigste Verursacher hoher Nitratkonzentrationen im Grundwasser.“ umweltbundesamt.de

    Die interaktive Nitrat-Karte sehen Sie hier gis.uba.de.

  • Corona-Pandemie: Bundesweite Anpassungen

    05.01.2021/EG
    Quelle: Bundesregierung, Berlin

    Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Regierungsschefs der Länder:

    1. Die bestehenden Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bleiben weiterhin gültig. Alle bis zum 10. Januar 2021 befristeten Maßnahmen, die auf gemeinsamen Beschlüssen beruhen, werden die Länder in den entsprechenden Landesverordnungen bis zum 31. Januar 2021 verlängern. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder bitten alle Bürgerinnen und Bürger dringend, auch in den nächsten drei Wochen alle Kontakte auf das absolut notwendige Minimum zu beschränken und soweit möglich zu Hause zu bleiben.

    2. In Erweiterung der bisherigen Beschlüsse werden private Zusammenkünfte im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit maximal einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person gestattet.

    3. Betriebskantinen werden geschlossen wo immer die Arbeitsabläufe es zulassen. Zulässig bleibt die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Ein Verzehr vor Ort ist untersagt.

    4. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber werden dringend gebeten großzügige Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen, um bundesweit den Grundsatz „Wir bleiben zuhause“ umsetzen zu können.

    5. In Landkreisen mit einer 7-Tages-Inzidenz von über 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern werden die Länder weitere lokale Maßnahmennach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen, insbesondere zur Einschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um den Wohnort, sofern kein triftiger Grund vorliegt. Tagestouristische Ausflüge stellen explizit keinen triftigen Grund dar.

    6. Für Alten- und Pflegeheime sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen. Hohe Inzidenzen in der älteren Bevölkerung und zahlreiche Ausbrüche in solchen Einrichtungen in den letzten Wochen trotz aller bereits getroffenen Maßnahmen wie der Umsetzung von Hygienekonzepten und der Bereitstellung von Schutzausrüstung haben dies noch einmal verdeutlicht. Mindestens bis die Impfungen mit beiden Impfdosen in den Einrichtungen abgeschlossen sind und die Personen eine entsprechende Immunität aufgebaut haben, kommt den Schnelltests beim Betreten der Einrichtungen eine besondere Bedeutung zu. Deshalb haben die Länder auf Grundlage des gemeinsamen Beschlusses vom 13. Dezember 2020 eine verpflichtende Testung mehrmals pro Woche für das Personal in den Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie für Besucherinnen und Besucher in Regionen mit erhöhter Inzidenz angeordnet. Vielfach fehlen in den Einrichtungen die personellen Kapazitäten, solche Schnelltests vor Ort durchzuführen, obwohl die Abrechnung sowohl der Anschaffung als auch der Testdurchführung über die Testverordnung des Bundes sichergestellt ist. Die Einrichtungen sind in der Verantwortung, eine umfassende Umsetzung der Testanordnung sicherzustellen. Unterstützend werden Bund und Länder aufbauend auf bestehenden Maßnahmen der Länder eine gemeinsame Initiative starten, um Freiwillige vorübergehend zur Durchführung von umfangreichen Schnelltests in die Einrichtungen zu bringen.
    Die Hilfsorganisationen in Deutschland haben bereits zugesagt, die entsprechenden Schulungen zu übernehmen. Die kommunalen Spitzenverbände werden dabei koordinieren, um den regionalen Bedarf zu klären und die Bundesagentur für Arbeit wird die Vermittlung unterstützen. Diese Initiative soll auch Einrichtungen der Eingliederungshilfeunterstützen.

    7. Das Robert-Koch-Institut prüft sorgfältig die Berichte über neue Mutationen mit veränderten Eigenschaften des Virus, etwa in Hinblick auf eine erhöhte Ansteckungsgefahr oder Schwere des Verlaufs in verschiedenen Altersgruppen. Gemeinsames Ziel von Bund und Ländern ist es, den Eintrag von Mutationen mit möglichen pandemieverschärfenden Eigenschaften aus dem Ausland möglichst stark einzudämmen, solche Mutationen in Deutschland durch verstärkte Sequenzierung zu entdecken und deren Ausbreitung durch priorisierte Nachverfolgung und Quarantäne möglichst weitgehend zu begrenzen. Das Bundesministerium der Gesundheit wird auf Basis des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes zur verstärkten Sequenzierung eine Verordnung erlassen. Bei nicht vermeidbaren Einreisen aus Gebieten, in denen solche mutierten Virusvarianten vorkommen, wird die Bundespolizei die Einhaltung der besonderen Einreisebestimmungen verstärkt kontrollieren. Die Länder stellen sicher, dass die Kontrolle der Quarantäne in solchen Fällen ebenfalls verstärkt mit besonderer Priorität wahrgenommen wird, ebenso die Nachverfolgung von Fällen beim Auftreten solcher Virusvarianten in Deutschland.

    8. In den bisherigen Beschlüssen der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder wurde von einem Impfbeginn in 2021 ausgegangen. Nunmehr war es aufgrund einer frühen Zulassung des Impfstoffes von BioNTech/Pfizer und Bereitstellung der Infrastruktur durch die Ländermöglich, bereits am 27. Dezember 2020 in allen Ländern mit dem Impfen zu beginnen. 1,3 Millionen Dosen des Impfstoffes wurden bis Jahresende an die Länder ausgeliefert, knapp 2,7 Millionen weitere Dosen folgen bis zum 1. Februar 2021, so dass bis zu diesem Datum ca. vier Millionen Impfdosen ausgeliefert werden können. Der Bund wird den Ländern auf Grundlage der Herstellermeldungen verlässliche Lieferzeiten übermitteln, um ein abgesichertes Terminmanagement vor Ort zu ermöglichen. Bis spätestens Mitte Februarwird allen Bewohnerinnen und Bewohnern von stationären Pflegeeinrichtungen ein Impfangebot gemacht werden können. Dies ist nicht zuletzt wegen der hohen Fallzahlen und der schweren Verläufe im Bereich dieser Einrichtungen ein wichtiges erstes Zwischenziel der Impfkampagne. Ziel ist es, die anfangs eingeschränkten Produktionskapazitäten in Deutschland zu erhöhen. Dazu unterstützen der Bund und das Land Hessen BioNTech nach Kräften dabei, dass noch im Februar in einem neu eingerichteten Werk in Marburg die Produktion genehmigt und begonnen werden kann. Der Bund wird auch darüber hinaus mit den Herstellern darüber sprechen, wie schnellstmöglich weitere Produktionskapazitäten für Impfstoffe aufgebaut werden können. Im 1. Quartal 2021 ist mit der Zulassung weiterer Impfstoffe und in der Folge mit der Auslieferung weiterer Impfdosen zu rechnen.

    9. Der Betrieb von Kinderbetreuungseinrichtungen und Schulen hat höchste Bedeutung für den die Bildung der Kinder und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf der Eltern. Geschlossene Schulen und Kinderbetreuungseinrichtungen, ausgesetzte Präsenzpflicht bzw. Distanzunterricht in Schulen über einen längeren Zeitraum bleibt nicht ohne negative Folgen für die Bildungsbiographien und die soziale Teilhabe der Kinder und Jugendlichen. Dennoch müssen die von den Ländern ergriffenen Maßnahmen auch in diesem Bereich entsprechend des Beschlusses vom 13. Dezember 2020 bis Ende Januar verlängert werden.

    10. Angesichts der SARS-CoV2-Pandemie kann der bestehende Anspruch in manchen Fällen nichtausreichen. Deshalb wird der Bund gesetzlich regeln, dass das Kinderkrankengeld im Jahr 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) gewährt wird. Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil die Schule oder der Kindergarten bzw. die Klasse oder Gruppe pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde.

    11. Die Beschränkungsmaßnahmen wurden in allen Bereichen durch umfangreiche finanzielle Hilfsprogramme des Bundes und der Länder begleitet. Durch Abschlagszahlungen wurden bisher über eine Milliarde Euro an Novemberhilfe durch den Bund an Betroffene ausgezahlt. Die vollständige Auszahlung der beantragten Novemberhilfe über die Länder erfolgt spätestens ab dem 10. Januar 2021. Anträge für die Dezemberhilfe können seit Mitte Dezember 2020 gestellt werden, die ersten Abschlagszahlungen erfolgen seit Anfang Januar. Nunmehr kommt insbesondere der Überbrückungshilfe III des Bundes besondere Bedeutung zu. Dabei wird je nach Umsatzrückgang und Betroffenheit ein bestimmter Prozentsatz der fixen Kosten bis zu einer Höhe von maximal 500.000 Euro pro Monat erstattet. Es werden Abschlagszahlungen möglich gemacht. Erste reguläre Auszahlungen im Rahmen der bis Ende Juni 2021 laufenden Überbrückungshilfe III werden durch die Länder im ersten Quartal 2021 erfolgen. Nachdem der Bund die Voraussetzungen geschaffen hat, werden Bund und Länder die Auszahlungen so schnell wie möglich realisieren.

    12. Für Einreisen aus Risikogebieten nach Deutschland soll zukünftig grundsätzlich neben der bestehenden zehntägigen Quarantänepflicht, die vorzeitig beendet werden kann, sobald ein negatives Testergebnis eines frühestens am fünften Tag der Quarantäne erhobenen Coronatests vorliegt, zusätzlich eine Testpflicht bei Einreise eingeführt werden (Zwei-Test-Strategie). Der Testpflicht bei Einreise kann durch eine Testung binnen 48 Stunden vor Anreise oder durch eine Testung unmittelbar nach Einreise nachgekommen werden. Die Musterquarantäneverordnung wird entsprechend angepasst und von den Ländern in ihren entsprechenden Verordnungen zum 11. Januar 2021 umgesetzt*. Der Bund wird über die seit August 2020 bestehende Testpflicht hinaus auf der Grundlage des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes gesonderte Regeln insbesondere zur Testpflicht vor Einreise für besondere Risikogebiete erlassen, von denen aufgrund von der Verbreitung von Mutationen des Virus oder besonders hoher Inzidenzen ein besonderes Eintragsrisiko besteht. Bund und Länder weisen noch einmal eindrücklich darauf hin, dass Reisen in Risikogebiete ohne triftigen Grund unbedingt zu vermeiden sind und dass neben der Test- und Quarantänepflicht eine Verpflichtung zur digitalen Einreiseanmeldung bei Einreisen aus Risikogebieten besteht.

    13. Die Bundeskanzlerin und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden im Lichte der weiteren Infektionsentwicklung am 25. Januar 2021 erneut beraten und über die Maßnahmen ab 1. Februar 2021 beschließen.“

    *Auf den Beschluss des Oberwaltungsgerichts für das Land NRW (Az 13 B 1770/20 NE) wird hingewiesen, mit dem die Quarantäneverpflichtung mit Freitestmöglichkeiten erst nach 5 Tagen für Personen, die aus vom RKI ausgewiesenen Risikogebieten einreisen, für NRW außer Vollzug gesetzt wurde.