Neuregelungen zum Januar 2017

22.12.2016/EG aus der Bundesregierung, Berlin

Neuregelungen zum Januar 2017: Mindestlohn 8,84 Euro, Leiharbeit und Werkverträge, Flexi-Rente, Renteneintritt, …

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 01. Januar 2017 von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto je Zeitstunde erhöht. Weitere Informationen lesen Sie hier↗bundesregierung.de.

Leiharbeit und Werkverträge

Die Rechte von Leiharbeitnehmern werden gestärkt. Der Missbrauch bei Werkverträgen wird verhindert. Ab dem 01. April 2017 dürfen Leiharbeitnehmer längstens 18 Monate bei einem Entleiher eingesetzt werden. Nach neun Monaten muss ihr Arbeitsentgelt dem der Stammbelegschaft entsprechen. Ausnahmen für tarifgebundene Arbeitnehmer sind möglich. Weitere Informationen lesen Sie hier↗bundesregierung.de.

Sicherheit und Schutz in der Arbeitswelt

Die Arbeitsstättenverordnung ist an die moderne Arbeitswelt angepasst worden. Seit 03. Dezember 2016 sind die Anforderungen an einen Telearbeitsplatz oder Pausenräume klar geregelt. Künftig müssen auch psychische Belastungen bei der Beurteilung der Gefährdungen berücksichtigt werden.

Weiterbildung in Kleinstbetrieben

Die Arbeitsagenturen können Beschäftigte in Kleinstbetrieben leichter fördern, wenn sie sich für eine berufliche Weiterbildung entscheiden. Bisher musste sich der Arbeitgeber an den Kosten beteiligen. Ab dem 01. Januar 2017 entfällt diese Anforderung bei Betrieben mit weniger als zehn Beschäftigten.

Flexi-Rente

Das Flexirenten-Gesetz ermöglicht den flexiblen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand. Ab 01. Januar 2017 gilt: Wer eine Regelaltersrente bezieht und trotzdem weiterarbeitet, erhöht seinen Rentenanspruch, wenn er weiter Beiträge zahlt. So kann man seine Rente um bis zu neun Prozent jährlich steigern. Die Beiträge des Arbeitgebers zur Arbeitslosenversicherung entfallen zunächst für die Dauer von fünf Jahren. Ab 01. Juli 2017 lassen sich Teilrente und Hinzuverdienst individuell kombinieren. Weitere Informationen lesen Sie hier↗bundesregierung.de.

Keine Zwangsverrentung mehr nach langer Arbeitslosigkeit

Die sogenannte Unbilligkeitsverordnung wirkt einer ‚Zwangsverrentung‘ entgegen. Wer Leistungen aus der Grundsicherung für Erwerbsfähige bezieht, wird nicht mehr zum Eintritt in eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen verpflichtet, wenn die Höhe dieser Rente zur Bedürftigkeit, also zum Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter führen würde. Die Unbilligkeitsverordnung tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft.

Informationspflicht bei Riester- und Basisrentenverträgen

Wer einen Riester- oder Basisrentenvertrag abschließt, braucht alle wichtigen Informationen zum Produkt. Alle Anbieter dieser Verträge sind künftig dazu verpflichtet, ihren Kunden vor Abschluss des Vertrages ein umfassendes Produktinformationsblatt vorzulegen. Auch die Kosten des Vertrages sind zu benennen. Sind sie nicht aufgeführt, muss der Kunde sie nicht übernehmen. Kostenänderungen müssen die Anbieter ebenfalls anzeigen.

Rentenbeitragssatz bleibt unverändert

Wegen der guten Finanzlage der Rentenkasse bleibt der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auch 2017 bei 18,7 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung beträgt er weiterhin 24,8 Prozent.

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

Ab 01. Januar 2017 beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin 84,15 Euro monatlich.

Alterssicherung der Landwirte

Der Beitrag in der Alterssicherung der Landwirte beträgt 2017 monatlich 241 Euro (West) und 216 Euro (Ost).

Renteneintritt sechs Monate später

Seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise. Das heißt: Wer 1952 geboren ist und 2017 in den Ruhestand geht, muss sechs Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.

Mehr Selbstbehalt für Menschen mit Behinderung

Mehr Teilhabe und Selbstbestimmung für Menschen mit Behinderung sieht das neue Bundesteilhabegesetz vor. Die Eingliederungshilfe wird reformiert, die Assistenzleistungen modernisiert. Das Gesetz wird bis 2020 stufenweise umgesetzt. Ab 2017 erhöhen sich die Freibeträge für Erwerbseinkommen um bis zu 260 Euro monatlich. Die Vermögensfreigrenze liegt dann bei 25.000 Euro. Das Partnereinkommen wird nicht angerechnet.

Schlichtungsstelle für Menschen mit Behinderung

Das Behindertengleichstellungsgesetz trägt seit Juli 2016 dazu bei, Bundeseinrichtungen barrierefreier zu machen. Das gilt nicht nur für bauliche Hindernisse. Am 03. Dezember 2016 hat die Schlichtungsstelle ihre Arbeit aufgenommen. Behinderte Menschen können sich dorthin wenden, wenn sie Konflikte im öffentlich-rechtlichen Bereich haben.

Stiftung ‚Anerkennung und Hilfe‘

Die Stiftung ‚Anerkennung und Hilfe‘ unterstützt Menschen, die in Kindheit oder Jugend Leid und Unrecht erfahren haben – in Heimen der Behindertenhilfe oder Psychiatrie in der Bundesrepublik wie auch in der DDR. Es geht um Vorfälle, die sich in der ehemaligen DDR zwischen 1949 bis 1990 und in der Bundesrepublik zwischen 1949 und 1975 ereignet haben. Die Stiftung wird 2017 errichtet und mit insgesamt 288 Millionen Euro ausgestattet. Betroffene müssen sich bei der zuständigen Anlauf- und Beratungsstelle innerhalb von drei Jahren, bis zum 31. Dezember 2019, schriftlich anmelden.

Leistungen der Grundsicherung (‚Hartz IV‘) werden angehoben

Wer Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe bezieht, erhält ab Januar 2017 mehr Geld. Der Regelsatz für Alleinstehende werden um 1,2 Prozent, von derzeit 404 auf 409 Euro pro Monat angehoben. Die Grundsicherung für Kinder bis sechs Jahre bleibt unverändert bei 237 Euro, bei sieben bis 14-Jährigen wird um 21 Euro (+ 7,8 Prozent) angehoben.

Sozialleistungen für EU-Ausländer

Menschen aus anderen EU-Staaten stehen innerhalb der ersten fünf Jahre keine Sozialleistungen in Deutschland zu. Das gilt für alle, die nicht in Deutschland arbeiten, selbstständig sind oder einen Grundsicherungs-Anspruch aus vorheriger Arbeit erworben haben. Bis zur Ausreise können sie eine einmalige Überbrückungsleistung für höchstens einen Monat bekommen. Bei Bedarf kann ein Darlehen für die Rückreise gewährt werden.

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

Ab 01. Januar 2017 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 6.200 Euro in 2016 auf 6.350 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.400 auf 5.700 Euro. Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2017 auf 57.650 Euro jährlich (2016: 56.250 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen. Weitere Informationen lesen Sie hier↗bundesregierung.de.

Künstlersozialabgabe sinkt

Die Künstlersozialabgabe ist von Unternehmen zu entrichten, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Zahl der abgabepflichtigen Unternehmen ist 2015 um rund 25 Prozent von insgesamt rund 181.000 in 2014 auf rund 227.000 Unternehmen gestiegen. Alle abgabepflichtigen Unternehmen und Verwerter konnten dadurch entlastet werden. Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung sinkt 2017 auf 4,8 Prozent.

Neues Begutachtungssystem in der Pflege

Künftig wird der tatsächliche Unterstützungsbedarf von Pflegebedürftigen besser erfasst. Dafür sorgt ein neues Begutachtungssystem. Die Leistungen erhöhen sich ab 2017, ebenso der Beitrag um 0,2 Prozentpunkte. Aus den bisherigen drei Pflegestufen werden fünf Pflegegrade. Der Begriff der Pflegebedürftigkeit wird neu definiert. Um den Unterstützungsbedarf festzustellen, wird künftig der Grad der Selbstständigkeit gemessen – unabhängig davon, ob es sich um eine geistige oder körperliche Einschränkung handelt. Für viele ergeben sich daraus höhere Leistungen. Weitere Informationen lesen Sie hier↗bundesregierung.de.

Kommunen bei Pflege stärker einbezogen

Das Pflegestärkungsgesetz III sorgt für mehr Beratung und Hilfe in den Kommunen. Künftig können die Gemeinden die pflegerische Versorgung besser mitplanen. Pflegebedürftige und ihre Angehörigen sollen umfassender vor Ort beraten werden. Häusliche Pflegedienste werden strenger kontrolliert. Das 3. Pflegestärkungsgesetz tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft.

Kein Teleshopping für Medikamente

Verschreibungspflichtige Medikamente gibt es künftig nur, wenn vorher Arzt und Patient direkten Kontakt hatten. Teleshopping für Medikamente und ärztliche Leistungen sind verboten. Die Novelle des Arzneimittelgesetzes tritt zum 01. Januar 2017 in Kraft.

Psychiatrische Einrichtungen

Seelisch kranke Menschen sollen besser versorgt werden. Dazu gilt in psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen künftig eine leistungsorientierte Vergütung. Statt fester Preise gibt es ab 2017 individuelle Budgets für die Kliniken. Hinzu kommen verbindliche Personalvorgaben. Stationäre Leistungen werden besser mit ambulanten verzahnt. Das Gesetz soll zum 01. Januar 2017 in Kraft treten. Ausfertigung und Verkündung stehen noch aus.

Beiträge für Gesetzliche Krankenkassen

Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent. Die Hälfte davon trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für 2017 bleibt stabil und liegt weiterhin bei 1,1 Prozent. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen. Einen Überblick zu den Zusatzbeiträgen der Krankenkassen lesen Sie hier↗gkv-spitzenverband.de

Beitragsfreiheit für Waisenrentner

Waisenrentner sind ab 2017 in der Gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Bis sie die maßgebende Altersgrenze für die Familienversicherung erreichen – also maximal bis zum 25. Lebensjahr – sind sie beitragsfrei.

Mehr Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende

Alleinerziehende, die keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhalten, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Die Höhe des Unterhaltszuschusses richtet sich bundesweit nach dem Mindestunterhalt. Davon wird das Kindergeld abgezogen. Wegen der Erhöhung des Mindestunterhalts steigt der Unterhaltsvorschuss zum 01. Januar 2017 für Kinder bis zu fünf Jahren auf 150 Euro (+ 3,4 Prozent) monatlich, für Kinder von sechs bis elf Jahren auf 201 Euro (+ 3,6 Prozent) pro Monat.

Prostituiertenschutzgesetz

Prostituierte sind künftig besser vor Ausbeutung, Gewalt und Menschenhandel geschützt und erhalten besseren Zugang zu Unterstützungs- und Beratungsangeboten. Das Gesetz tritt zum 01. Juli 2017 in Kraft. Weitere Informationen lesen Sie hier↗bundesregierung.de.

Weniger Bürokratie für Unternehmen

Die Bundesregierung befreit kleine und mittlere Unternehmen spürbar von bürokratischen Belastungen. Dadurch bleibt mehr Zeit für das eigentliche Geschäft, für Innovationen, Arbeitsplätze und Ausbildung. Vom zweiten Bürokratieentlastungsgesetz profitieren rund 3,6 Millionen Unternehmen. Sie sparen künftig 360 Millionen Euro pro Jahr.

Elektronische Steuererklärung ohne Belege

Die Bundesregierung möchte zukünftig auf Papier-Kommunikation zwischen Bürgern, Unternehmen und Finanzamt in beide Richtungen weitgehend verzichten. Steuerpflichtige müssen ab Januar 2017 bei der elektronischen Steuererklärung Papierbelege, wie Spendenquittungen, nicht mehr einreichen, sondern nur noch aufbewahren.

Kindergeld und Kinderzuschlag werden angehoben

Für Geringverdiener wird der Kinderzuschlag um zehn Euro monatlich angehoben. Das Kindergeld steigt in den kommenden beiden Jahren – um jeweils zwei Euro. Auch die Steuerfreibeträge werden angehoben und die kalte Progression eingedämmt. Weitere Informationen lesen Sie hier↗bundesregierung.de.

Gewinnverschiebungen unterbinden

Internationale Konzerne verschieben ihre Gewinne gerne dorthin, wo die Steuern am niedrigsten sind. Die Bundesregierung will schädlichen Steuerwettbewerb und aggressive Steuergestaltungen zurückdrängen. In Zukunft können die Finanzverwaltungen die Finanzströme der Unternehmen einsehen und überprüfen. Ein automatischer Informationsaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten soll die Arbeit unterstützen.

Bankenabwicklung neu geordnet

Die Bundesregierung will Schieflagen von Banken vorbeugen und die Steuerzahler schützen. Deshalb verteilt sie die Aufgaben der Finanzmarktstabilisierung zwischen der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FSMA) und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) neu.

Gemeinsam gegen Steuerhinterziehung

Steuerhinterzieher sollen es in Zukunft schwerer haben, Einkommensquellen vor dem Fiskus im Ausland zu verbergen. Für Besteuerungszeiträume ab 2016 kann der weltweite automatische Austausch von Informationen über Finanzkonten erfolgen. Die entsprechenden Gesetze treten im September 2017 in Kraft.

Verlustverrechnung neu geregelt

Die Bundesregierung fördert mit dem Gesetz zur steuerlichen Verlustverrechnung von Kapitalgesellschaften Investitionen in Deutschland. Davon sollen auch junge Unternehmen mit innovativen Geschäftsmodellen profitieren. Künftig können Kapitalgesellschaften nicht genutzte Verluste auch bei einem Wechsel des Anteilseigners steuerlich geltend machen und mit künftigen Gewinnen verrechnen.

Kleinanleger besser informieren

Verkaufsprospekte und Informationsblätter zu Vermögensanlagen müssen ab 03. Januar 2017 zusätzliche Informationen über die Zielgruppe und den Zweck der Anlage sowie zu möglichen Verlusten enthalten. Finanzinstitute sind verpflichtet, umfassend zu bewerten, welche Verluste für Kunden tragbar sind. Sie müssen dies auch regelmäßig überprüfen.

Geschirrspülmittel mit weniger Phosphat

Flüsse und Seen veralgen, wenn mit dem Abwasser zu viel Phosphat ins Wasser gelangt. Geschirrspülmittel, die ab dem 01. Januar 2017 in den Handel kommen, dürfen deshalb nur noch 0,3 Gramm Phosphor enthalten.

Mehr Sicherheit im Straßenverkehr

Auch im Straßenverkehr treten 2017 einige Neuregelungen in Kraft. Vor allem radelnde Eltern können sich freuen: Sie dürfen ihren Nachwuchs künftig auch auf dem Fußweg begleiten. Hinzukommen erweiternde Regelungen zu Rettungsgassen, 30er-Zonen, E-Bikes und Radwegen. Weitere Informationen lesen Sie hier↗bmvi.de.

Neue Euro-Norm für Motorräder

Neue Motorräder und Kleinkrafträder werden ab Januar 2017 nur noch dann zugelassen, wenn sie den Schadstoffvorgaben der Euro-4-Norm entsprechen. Gegenüber der bislang geltenden Euro-3-Norm verringert sich der Emissionsausstoß um mehr als die Hälfte. Der maximale Geräuschpegel darf bei Motorrädern über 175 Kubik nicht mehr als 80 dB(A) betragen.

Umweltfreundliche Klimaanlagen

Zum 1. Januar 2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten Treibhausgasen mit einem Treibhaus-Potenzial (Global Warming Potential, GWP) über 150 befüllt werden. Dazu zählt auch das bisher eingesetzte Kältemittel R134a.

EEG-Umlage 2017

Die EEG-Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die Strom aus Wind, Wasser und Sonne produzieren. Für Strom aus regenerativen Kraftwerken gilt ein sogenannter Einspeisevorrang sowie eine feste Vergütung für jede produzierte Kilowattstunde Strom. Die Kosten werden über die EEG-Umlage von den Stromkunden getragen. Ab dem 1. Januar 2017 beträgt die Umlage für Ökostrom, die sogenannte „EEG-Umlage“ nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, 6,88 Cent pro Kilowattstunde.

Wettbewerb bei der Ökostrom-Förderung

Die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sieht vor, dass die Vergütung für erneuerbaren Strom nicht wie bisher staatlich festgelegt, sondern durch Ausschreibungen am Markt ermittelt wird. Das heißt: Neue Photovoltaik-Anlagen, Windräder oder Biogas-Anlagen, die mit der wenigsten Förderung auskommen, erhalten den Zuschlag nach dem Prinzip des niedrigsten Preises. Die Novelle tritt zum 01. Januar 2017 tritt in Kraft.

Heizungslabel: Bezirksschornsteinfeger zur Etikettierung verpflichtet

Die Kennzeichnung informiert über den individuellen Effizienzstatus des Heizkessels. Bezirksschornsteinfeger sind künftig verpflichtet, diejenigen Heizgeräte nach zu etikettieren, die noch kein Effizienzlabel haben. Ab 1. Januar 2016 müssen alle Heizungsanlagen, die älter als 15 Jahre sind, ein „Energielabel“ tragen.

Halogen-Metalldampf- und Quecksilberdampflampen verboten

Halogen-Metalldampflampen (HQI-Lampen) sowie Quecksilberdampflampen(HQL-Lampen), die eine Lichtausbeute von weniger als 80 Lumen pro Watt erzielen, dürfen ab 01. Januar 2017 weder eingebaut noch verkauft werden. HQL- und HQI-Lampen befinden sich beispielsweise in Außen- und Straßenlaternen sowie in Hallen.

Energieeffizienz für Dunstabzugshauben

Ab Anfang 2017 müssen neu in den Handel kommende Dunstabzugshauben mindestens die Energieeffizienzklasse E erreichen, die schlechtere Energieeffizienzklasse F entfällt. Seit Januar 2015 müssen Dunstabzugshauben mit dem EU-Energielabel gekennzeichnet werden. Zum 20. Februar 2016 wurde die Skala auf A+ bis F (G fällt weg) erweitert. 2018 und 2020 ist eine Erweiterung der Klassifizierung auf A++ und A+++ vorgesehen.

Bundesarchiv wird nutzerfreundlicher

Das Bundesarchivrecht wird modernisiert und neu strukturiert. Durch Regelungen, die im Februar oder März 2017 in Kraft treten sollen, will man vor allem die Nutzer- und Wissenschaftsfreundlichkeit des Bundesarchivs verbessern. Um den Zugang zu Archivgut des Bundes zu erleichtern, werden die Schutzfristen für Archivgut des Bundes mit personenbezogenen Daten von 30 auf zehn Jahre verkürzt.