25.10.2016/EG aus dem Bundesgerichtshof, Karlsruhe
Vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales „Mindestentgelt“ für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB*) sind unwirksam / Bankkunde wurde „unangemessen benachteiligt“
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales „Mindestentgelt“ für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB*) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. ↗juris.bundesgerichtshof.de
Hat auch Ihre Bank ein Mindestentgelt für geduldete Überziehungen berechnet? Dann könnten Ihnen die Hinweise der Verbraucherzentrale Bayern weiterhelfen. ↗verbraucherzentrale-bayern.de