Zur Beseitigung der Armut reicht der Mindestlohn nicht

20.07.2018/EG aus dem Deutschen Bundestag, Berlin

Anfrage konfrontiert die Bundesregierung mit dem finanziellen Rahmen unter Mindestlohnbedingungen (damit verbundene erhebliche Einschränkungen an der sozialen Teilhabe bzw. am gesellschaftliche Leben wurden nicht hinterfragt)

Frage:

„Welche Höhe dürfen nach Kenntnis der Bundesregierung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung maximal betragen, damit bei einer alleinstehenden Person (Steuerklasse I, kinderlos, keine Kirchensteuer) mit einer Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden (durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit) ein Stundenentgelt in Höhe des aktuellen Mindestlohns von 8,84 Euro ausreicht, um die SGB-II-Bruttolohnschwelle zu erreichen (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft und Heizung + Freibetrag)?“

Antwort der Bundesregierung:

„Eine alleinstehende Person verfügt bei einer Arbeitszeit von 37,7 Wochenstunden und einem Stundenentgelt von 8,84 Euro über ein monatliches Bruttoeinkommen in Höhe von rund 1.444 Euro. Unter Berücksichtigung der Abzüge von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen sowie der Freibeträge gemäß § 11b Absatz 2 und 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) beträgt das gemäß §§ 11, 11b SGB II zu berücksichtigende monatliche Einkommen rund 782 Euro. Abzüglich des Regelbedarfes von 416 Euro dürften die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung mindestens 366 Euro monatlich betragen, damit für diesen Musterhaushalt kein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II besteht. (…)“ bundestag.de