Abgasmanipulation: Musterfeststellungsklage gegen die Daimler AG

04.11.2021/EG
Quelle: Bundesamt für Justiz, Bonn / Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv), Berlin

Einsatz von Abschalteinrichtungen: Oberlandesgericht Stuttgart eröffnet das Klageregister für die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Daimler AG / Eintrag ist kostenfrei und frei von Prozesskostenrisiken

Für die Anmeldung zur Eintragung in das Klageregister stellt das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Online-Formular zur Verfügung. Die Bekanntmachung lesen Sie hier ↗bundesjustizamt.de.

Ergänzende Informationen lesen Sie hier vzbv.de

Abgasmanipulation: EuGH erklärt temperaturgesteuerte Abschalteinrichtungen für unzulässig

17.12.2020/EG
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union, Luxemburg

„Hersteller darf keine Abschalteinrichtung einbauen, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, um ihre Zulassung zu erreichen“

Zusammenfassend begründet der Gerichtshof der Europäischen Union, „dass eine Abschalteinrichtung, die bei Zulassungsverfahren systematisch die Leistung des Systems zur Kontrolle der Emissionen von Fahrzeugen verbessert, damit die in der Verordnung festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten werden und so die Zulassung dieser Fahrzeuge erreicht wird, nicht unter die Ausnahme von dem in der Verordnung aufgestellten Verbot solcher Einrichtungen fallen kann, selbst wenn die Einrichtung dazu beiträgt, den Verschleiß oder die Verschmutzung des Motors zu verhindern“. curia.europa.eu

Zum Thema

Remo Klinger, Honorarprofessor der Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde, vertritt die Deutsche Umwelthilfe in einem Verfahren gegen das Kraftfahrt-Bundesamt, zum EuGH-Urteil:
„Das Urteil des EuGH gibt dem Dieselskandal eine völlig neue Brisanz. Denn jetzt rächt sich, dass die deutschen Behörden im Herbst 2015 nur halbherzig mit der Automobilindustrie umgegangen sind. Sie haben Thermofenster und damit unzulässige Abschalteinrichtungen in den Autos akzeptiert. Diese millionenfach verbauten Systeme müssen nun entfernt werden. Das Urteil des EuGH wird für vergleichbare Verfahren nun die Messlatte sein. Die Zeit der faulen Ausreden ist vorbei.“

Automobilbranche wird seit Jahren subventioniert

03.12.2019/EG
Quelle: Deutscher Bundestag, Berlin

Automobilindustrie greift Förder- und Zuschussprogramme ab / Tendenz: dynamischer Prozess

Für die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) wurden seit 2008 Steuergelder in Höhe von 560,9 Millionen Euro bewilligt. (siehe Seite 3, Frage 2)
Von Juli 2016 bis Juni 2019 wurden Elektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge mit je 2.000 Euro sowie Plug-In Hybride mit je 1.500 Euro gefördert. Für den vorgenannten Zeitraum betrug das Fördervolumen 75,5 Millionen Euro. (siehe Seite 6 und 7, Frage 8)
Das im Jahr 2019 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) bewilligte „Förderprogramm Elektromobilität“ beträgt 121,6 Millionen Euro. (siehe Seite 10, Frage 12)
Im Zeitraum 2008 bis 2019 förderte das BMVI Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Automobilhersteller und -zulieferer mit Hilfe des „Nationalen Innovationsprogramms Wasserstoff und Brennstoffzellentechnologie (NIP)“ in Höhe von 142,6 Millionen Euro. (siehe Seite 18, Frage 22)
Ergänzende und weiterführende Informationen lesen Sie hier bundestag.de.

Video-Tipp zur Abgasmanipulation: Bundesregierung verhindert Verbraucherrechte

26.04.2018/EG

Abgasmanipulation: ‚plusminus‘ berichtet über die Strategie der Bundesregierung, den betrogenen Automobilbesitzern das Recht auf Schadenersatz vorzuenthalten

Bereits im Jahr 2007 hat die EU die Verordnung 715/2007 erlassen. Darin sind im Artikel 13 die Sanktionen formuliert:

(1) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße von Herstellern gegen die Vorschriften dieser Verordnung Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Vorschriften bis zum 2. Januar 2009 mit und melden ihr unverzüglich spätere Änderungen.

(2) Zu den Arten von Verstößen, die einer Sanktion unterliegen, gehören folgende:

  • a) Abgabe falscher Erklärungen während der Genehmigungsverfahren oder Verfahren, die zu einem Rückruf führen;
  • b) Verfälschung von Prüfergebnissen für die Typgenehmigung oder die Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge;
  • c) Vorenthaltung von Daten oder technischen Spezifikationen, die zu einem Rückruf oder einem Entzug der Typgenehmigung führen könnten;
  • d) Verwendung von Abschalteinrichtungen
    und
  • e) Verweigerung des Zugangs zu Informationen.“

Den Beitrag (7 Minuten) des ARD-Wirtschaftsmagazins ‘plusminus‘ sehen Sie hier ↗daserste.de.

Feinstaub-Belastung: Umweltzone senkt Gesundheitsbelastung deutlich

15.12.2017/EG aus dem Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG), Leipzig

Zwei Drittel der Stadtfläche von Leipzig darf nur von Fahrzeugen mit grüner Plakette befahren werden / Ruß und Ultrafeinstaub wurden im Zentrum der Umweltzone um 59 bis 81 Prozent reduziert

„Seit Einrichtung der Umweltzone am 1. März 2011 ist die Belastung mit den besonders gesundheitsgefährlichen Bestandteilen im Feinstaub deutlich gesunken. Die Konzentrationen der krebserzeugenden Verbrennungspartikel der Dieselfahrzeuge in der Luft wurden um mehr als die Hälfte reduziert. Dagegen ist die Belastung mit Stickoxiden trotz der modernen Dieselkraftfahrzeuge nahezu konstant geblieben.

Das ist das Ergebnis einer gemeinsamen wissenschaftlichen Studie des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) und des Leibniz-Instituts für Troposphärenforschung (TROPOS). Auch wenn die Gesamtmasse des Feinstaubes durch die Modernisierung der Fahrzeuge nur wenig vermindert wurde, konnten die Wissenschaftler belegen, dass die anfangs heftig diskutierte Umweltzone deutlich zum Gesundheitsschutz der Bevölkerung beiträgt.“ ↗medienservice.sachsen.de

Zum Thema

„Bei der Überprüfung des VW Touareg 3.0 l Diesel Euro 6 durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) wurden zwei unzulässige Abschalteinrichtungen nachgewiesen. Im Prüfzyklus NEFZ springt bei diesen Fahrzeugen zum einen eine sogenannte schadstoffmindernde Aufwärmstrategie an, die überwiegend im realen Verkehr nicht aktiviert wird. Zum anderen wurde bei Fahrzeugen mit SCR-Katalysator eine Strategie eingesetzt, die die Nutzung von AdBlue unter bestimmten Bedingungen unzulässig einschränkt.“ Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am 08.12.2017 ↗kba.de

Aktuelle Luftdaten (Messungen) lesen Sie hier Europäische Umwelt Agentur und hier Umweltbundesamt.